Künstlersozialkasse
Wann sind Unternehmen an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig?
Viele Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen, wenn sie z. B. für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren oder ähnliche Aktivitäten planen. Im Folgenden werden einige grundsätzliche Hinweise zu der aktuellen Rechtslage und der Abgabepflicht von Unternehmen gegeben, um diese und ähnliche Fragen zügig klären zu können.
Grundsätzlich
Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe an die KSK leisten. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt in 2019 4,2 %. Im Jahr 2017 betrug der Prozentsatz 4,8 %. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert.
Gesetzliche Neuregelung
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-Novelle) ist am 22. März 2007 vom Gesetzgeber die verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht beschlossen worden. Künftig wird diese Prüfung in der Regel nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen, die auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Auch können künftig höhere Bußgelder erhoben werden, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt. Bisher wurden Bußgelder bis zu einer Höhe von 5000 Euro erhoben. Nach der Neuregelung können sie (je nachdem, ob Meldungen nicht abgegeben, Aufzeichnungen nicht geführt oder Auskünfte nicht erteilt wurden) bis auf 50.000 Euro erhöht werden.
An der Künstlersozialversicherung generell und speziell an der Härte der Neuregelung ist von Seiten der Wirtschaft bereits Kritik geübt worden. Im Februar 2007 hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an die KSK gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelungen unverhältnismäßig hart sind, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die KSK hat daraufhin zugesagt, dass die Situation derjenigen Unternehmen, die bisher ihrer Abgabepflicht nicht nachkamen, im Einzelfall geprüft und dass sehr hohe Bußgelder lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden.
Wesentliche Informationen
Die folgenden Informationen sollen es Unternehmen erleichtern festzustellen, ob sie an die KSK abgabepflichtig sind. Diese selbstständige Überprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, damit bei der Aufnahme der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung keine unangenehmen Überraschungen auftreten.
Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als „Verwerter“ bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten.
Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie
- typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, fördern oder ermöglichen (z. B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc.), oder
- Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun.
Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich“ vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen z. B. dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen möchten.
Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.
Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internetseite der Künstlersozialkasse, www.kuenstlersozialkasse.de, Informationen und Vordrucke, Download von Informationsschriften der KSK für Verwerter, Info 06 und Info 09).
Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (z. B. weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist).
Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbstständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch oHG) beauftragt werden. Auf Entgelte an eine Kommanditgesellschaft muss jedoch keine Künstlersozialabgabe geleistet werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010, Az.: B 3 KS 2/09 R).
Keine Abgabepflicht bei Sondertatbeständen
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen wie z. B. an eine GmbH. Allerdings muss die GmbH selber auf die an die selbstständigen Künstler gezahlten Entgelte die Abgabe zahlen.
Weiterhin sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) sowie Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 EUR jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG), nicht abgabepflichtig.
Es existieren einige komplizierte Konstellationen, in denen häufig unklar ist, ob eine Abgabepflicht besteht. So muss ein Unternehmen auf Entgelte an Personengesellschaften (z. B. eine OHG), von denen es künstlerische Leistungen bezieht, die Abgabe zahlen und zwar unabhängig davon, ob diese Personengesellschaft selber versicherungspflichtig ist oder nicht. Letzteres ist bspw. dann der Fall, wenn sie mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die speziellen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer GmbH können häufig nicht leicht eingeordnet werden. So können auch Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständige Künstler definiert werden, womit die Zahlungen der GmbH an sie abgabepflichtig sind (wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen).
In diesen speziellen oder anderen unklaren Fällen sollten Sie sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden.