Gesetzliche Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaften (Unfallversicherungen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung durch. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Berufsgenossenschaften verfügen auch über eine eigene Rechtsetzungskompetenz.
Sie erstellen meist branchenorientierte Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (früher Unfallverhütungsvorschriften), Informationen und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und kontrollieren, ob Betriebe diese einhalten. Die Berufsgenossenschaften gliedern sich nach Erwerbsbereichen: gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft und öffentlicher Dienst. Innerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind die 26 Berufsgenossenschaften nach Branchen unterteilt und im Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) zusammengeschlossen.


I. Anmeldung

Mit Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung wird in der Regel ein Durchschlag der Gewerbeanzeige automatisch über den jeweiligen Landesverband an die für die Branche zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet.

Achtung:

Zwar erhält die Berufsgenossenschaft im Regelfall automatisch durch die Gewerbe-Anzeige Kenntnis vom Beginn des Unternehmens, dennoch entbindet dies nicht von der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 192 SGB VII. Danach sind Unternehmer  - unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer beschäftigen - verpflichtet, sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und Angaben zu machen über Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten sowie Beginn des Unternehmens.

Die Berufsgenossenschaft kann nicht entrichtete Beiträge rückwirkend für vier Jahre einfordern. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.

Weitere Informationen zur Anmeldung sowie die Adressen der Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Welche Berufsgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist, kann bei der kostenlosen Infoline der DGUV unter 0800 60 50 40 4 erfragt werden.


II. Versicherte Personen

Ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe des Einkommens, ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit ist jeder Beschäftigte, der sich in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wichtig:  
  • Gewerbetreibende (Unternehmer), im Unternehmen tätige Ehegatten sowie selbständig Tätige in Personen- und Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen nicht versichert. Dieser Personenkreis kann aber durch die Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften in die Versicherung einbezogen (Pflichtmitglied) werden bzw. sich auf Antrag freiwillig versichern.
  • Der Unternehmer ist als freiwilliges oder satzungsmäßiges Mitglied der Berufsgenossenschaften dann gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert. Für Risiken im Privatbereich empfiehlt sich aber der Abschluss einer Privatversicherung.
III. Aufgaben und Leistungen

Die Unfallversicherung sichert Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des versicherten Personenkreises. Sie haben durch ihre Aufsichtspersonen jederzeit Zutrittsrecht zu den Betrieben, auch unangemeldet. Um erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchzusetzen, können sie entsprechende Anordnungen treffen und sogar Bußgelder androhen. Sie können Auskünfte verlangen, auch wenn es sich um Betriebsgeheimnisse handelt und sind berechtigt die Ursachen von Unfällen und Berufskrankheiten zu ermitteln. Diese Rechte sind im Sozialgesetzbuch VII zur Gesetzlichen Unfallversicherung festegelegt.


Gesetzliche Aufgaben der Berufsgenossenschaft:
 
  • Verhütung von Arbeitsunfällen (Prävention) und erste Hilfe:
    u. a. durch Aufklärung, Information, Schulung und Werbung, Entwicklung von Unfallverhütungsvorschriften etc.
  • Entschädigung durch Geldleistungen:
    Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsgeld,

    bei Tod durch Arbeitsunfall: Witwen-, Witwer- und Waisenrente, Hinterbliebenenbeihilfe, u. a.
  • Leistungen zur Rehabilitation der Berufserkrankten und Unfallverletzten:
    Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, z. B. ärztliche Behandlung,
    Arznei- und sonstige Heilmittelmittel, Berufsfindung etc.
    Berufshilfe (berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation)
    Dauerhafte berufliche Eingliederung, z. B. durch Umschulung, Anpassung,
    Aus- und Fortbildung sowie Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, u. a.
IV. Beitragszahlung

Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind zu 100 % vom Unternehmen zu tragen. Die Höhe des Beitrags errechnet sich aus der Lohn- bzw. Gehaltssumme der Beschäftigten und der Gefahrenklasse (Anzahl und Schwere der in dem Gewerbezweig vorkommenden Unfälle).

Die Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden.

Es müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer folgende Angaben gemacht werden:
  • Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
  • Gefahrtarifstelle
  • Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
  • geleistete Arbeitsstunden
Die Einführung einer Zeiterfassung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten bzw. hilfsweise auf die Soll-Arbeitsstunden zurückgreift.

Bis 2014 ist parallel noch der Lohn-/Entgeltnachweis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen.

Weitere Informationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung sind auf der Internetseite der DGUV zu finden (www.dguv.de).