Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bestimmt. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen, wird der Geschäftsführer durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bestellt.

Der Wechsel des Geschäftsführers ist unverzüglich zum zuständigen Handelsregister anzumelden. Der neue Geschäftsführer hat in Anwesenheit eines Notars eine Handelsregisteranmeldung zu unterzeichnen, in der er den Geschäftsführerwechsel mitteilt bzw. anmeldet. Diese Handelsregisteranmeldung wird vom Notar vorbereitet.

Der neue Geschäftsführer hat in der Anmeldung zu versichern,

  • dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen,  so muss er beispielsweise versichern, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen bestimmten Straftaten (z.B. Insolvenzverschleppung, Betrug, Bankrott oder Sportwettbetrug) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist) und
  • dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht  belehrt worden ist.

Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und leitet die Handelsregisteranmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht weiter.

Hinweis: Ausländische Geschäftsführer

Grundsätzlich können auch Ausländer zu Geschäftsführern bestellt werden. Um die Geschäftsführung abzusichern und mögliche Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden, muss im Vorfeld geklärt werden, ob eine Aufenthaltsgenehmigung zu erwarten ist. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass es in Deutschland eine vertretungsberechtigte oder geschäftsführende Person gibt, die als Ansprechpartner für Behörden etc. dient. Alternativ kann auch ein Geschäftsvisum ausgestellt werden. 
Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Handelsregisteranmeldung kann bei der deutschen Botschaft oder bei einem ausländischen Notariat erfolgen, wobei im letzteren Fall eine Apostille für das beglaubigte Dokument erforderlich ist. In beiden Fällen muss diese Urkunde dem inländischen Notar zur Verfügung gestellt werden, der sie an das Handelsregister elektronisch weiterleitet.