Unternehmensumzug
Unternehmensumzug
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift ist mit einer Reihe von Formalien, Mitteilungen und Organisationsaufgaben verbunden. Diverse Stellen müssen über den Umzug benachrichtigt und eine Reihe gesetzlicher Vorschriften beachtet werden.
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift helfen, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Folgende Stellen/Einrichtungen müssen informiert werden:
Gewerbeamt
Hier muss eine entsprechende Gewerbeummeldung vorgenommen werden. Die Anzeige beim Gewerbeamt ist verpflichtend gem. § 14 Abs. 1 GewO. Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig nach § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO.
Bei einer vollständigen Verlegung des Betriebs in eine andere Gemeinde ist die Anzeige ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte vorzunehmen. Wird im Formular GewA 1 als Grund „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angegeben, gilt die Anmeldung zugleich als Abmeldung bei der bisherigen Behörde. Die Ab- bzw. Rückmeldung erfolgt elektronisch zwischen der neuen und der bisherigen Behörde.
Handelsregister
Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift stets zum Handelsregister anzumelden. Dies hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Auch der Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers an einen anderen Wohnort ist in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden
Eine Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift oder des Sitzes der Gesellschaft kann gem. § 14 HGB mit Zwangsgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.
Finanzamt
Die neue Anschrift muss sowohl dem alten als auch dem neuen Finanzamt mitgeteilt werden. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels erhalten Sie eine neue Steuernummer.
Agentur für Arbeit
Die Änderungen der Betriebsdaten sind dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Dies insbesondere, wenn entsprechende Zusammenarbeit stattfindet.
Nicht vergessen:
Außerdem sollten folgende Stellen informiert werden:
- Sozialversicherungsträger
- Berufsgenossenschaft (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)
- Steuerberater / Rechtsanwalt (sofern vorhanden)
- Bank
- Versicherungen
- Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk
- GZD-DO Dresden-Stammdatenmanagement für Ihre EORI-Nummer (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)
Weitere To-Dos:
Anpassung der Geschäftspapiere
Die Pflichtangaben der Geschäftspapiere müssen angepasst werden. Bei Verlegung in einen anderen Handelsregisterbezirk sind der neue Ort, das Registergericht sowie die Handelsregisternummer in den Geschäftspapieren anzugeben.
Anpassung der Homepage
Das Impressum auf der Homepage ist zu aktualisieren, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
Ummeldung Kfz
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV ist auch die Änderung der Anschrift bei Fahrzeugen, die auf ein Unternehmen zugelassen sind, der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Ummeldung erfolgt beim Umzug in einen neuen Zulassungsbezirk bei der Zulassungsbehörde in diesem Bezirk, andernfalls bei der örtlichen Zulassungsbehörde.
Hinweis: Eine gesonderten Mitteilung der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift ggü. dem Transparenzregister ist für Gesellschaften, die im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind gem. § 20 Abs. 2 GwG nicht erforderlich. Hier erfolgt die Mitteilung der Änderung an das Transparenzregister automatisch durch die Landesjustizverwaltungen/jeweiligen Register. Lediglich juristische Personen oder Personengesellschaften, die nur im Transparenzregister mitteilungspflichtig eingetragen sind (bspw. Stiftungen), müssen Änderungen ihres Sitzes/ihrer Anschrift direkt an das Transparenzregister melden.
