Unternehmensumzug
Unternehmensumzug
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift ist mit einer Reihe von Formalien, Mitteilungen und Organisationsaufgaben verbunden. Diverse Stellen müssen über den Umzug benachrichtigt und eine Reihe gesetzlicher Vorschriften beachtet werden.
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift helfen, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Folgende Stellen/Einrichtungen müssen informiert werden:
Gewerbeamt
Hier muss eine entsprechende Gewerbeummeldung vorgenommen werden. Die Ummeldung erfolgt bei dem Gewerbeamt, in dessen Bereich der neue Betriebssitz sein wird. Erfolgt der Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde, muss das Gewerbe zunächst beim „alten“ Gewerbeamt abgemeldet werden, um beim „neuen“ Gewerbeamt am künftigen Standort angemeldet zu werden.
Die gewerberechtliche Erlaubnisurkunde ist bei der Anmeldung im Gewerbeamt am neuen Standort vorzulegen. Die Anmeldung kostet je nach Gemeinde 15 bis 60€.
Die Anzeige beim Gewerbeamt ist verpflichtend gem. § 14 Abs. 1 GewO. Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig nach § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO.
Handelsregister
Für im Handelsregister angemeldete Unternehmen, ergeben sich Anmeldepflichten:
Personengesellschaften
Bei eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist die aktuelle Hauptniederlassung, bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) der Gesellschaftssitz im Handelsregister einzutragen. Dies ist der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich betrieben werden. Dieser Ort und die im Handelsregister ebenso einzutragende, konkrete inländische Geschäftsanschrift dürfen nicht auseinanderfallen. Das heißt, eine Änderung der Geschäftsanschrift ist zugleich eine Verlegung der der Hauptniederlassung bzw. des Gesellschaftssitzes.
Die Änderung der Geschäftsanschrift ist in notariell beglaubigter Form beim bisher zuständigen Registergericht anzumelden. Sie wird in dieses Handelsregister eingetragen. Wird die Anschrift an einen Ort außerhalb des Bezirks des bisher zuständigen Registergerichts verlegt, leitet das Registergericht die Unterlagen dem Registergericht der neuen Hauptniederlassung bzw. des neuen Sitzes weiter. Das „neue“ Gericht überprüft sodann ob die Verlegung der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes tatsächlich erfolgt ist. Nach positiver Überprüfung erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Die Anmeldung der Verlegung zum Handelsregister ist daher erst vorzunehmen, sobald die Verlegung tatsächlich stattgefunden hat.
Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) können Sitz und inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen.
Geschäftsanschrift: Eine inländische Geschäftsanschrift ist auch hier zwingend im Handelsregister einzutragen. Unter dieser Anschrift müssen der Gesellschaft gegenüber Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden können. Die Anschrift muss daher nicht zwingend an dem Ort sein, an dem das Unternehmen tatsächlich betrieben wird. Eine Änderung der Geschäftsanschrift ist in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
Sitz: Zusätzlich ist der Ort des Gesellschaftssitzes durch Gesellschaftsvertrag festzulegen. Der Sitz hat vor allem gesellschaftsrechtliche Relevanz (z. B. für die Zuständigkeit des Registergerichts). Er kann nur durch Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelung (Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung) verlegt werden. Die Sitzverlegung ist in notarieller Form durchzuführen und beim bisher zuständigen Registergericht anzumelden. Dieses leitet die Unterlagen dem Gericht des neuen Sitzes weiter. Die Sitzverlegung wird erst mit ihrer Eintragung im neuen Handelsregister rechtswirksam.
Eine Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift oder des Sitzes der Gesellschaft kann gem. § 14 HGB mit Zwangsgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.
Finanzamt
Die neue Anschrift muss sowohl dem alten als auch dem neuen Finanzamt mitgeteilt werden. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels erhalten Sie eine neue Steuernummer.
Agentur für Arbeit
Die Änderungen der Betriebsdaten sind dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Dies insbesondere, wenn entsprechende Zusammenarbeit stattfindet.
Nicht vergessen:
Außerdem sollten folgende Stellen informiert werden:
- Sozialversicherungsträger
- Berufsgenossenschaft (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)
- Steuerberater / Rechtsanwalt (sofern vorhanden)
- Bank
- Versicherungen
- Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk
- GZD-DO Dresden-Stammdatenmanagement für Ihre EORI-Nummer (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)
Weitere To-Dos:
Anpassung der Geschäftspapiere
Die Pflichtangaben der Geschäftspapiere müssen angepasst werden. Bei Verlegung in einen anderen Handelsregisterbezirk sind der neue Ort, das Registergericht sowie die Handelsregisternummer in den Geschäftspapieren anzugeben.
Anpassung der Homepage
Das Impressum auf der Homepage ist zu aktualisieren, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
Ummeldung Kfz
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV ist auch die Änderung der Anschrift bei Fahrzeugen, die auf ein Unternehmen zugelassen sind, der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Hinweis: Eine gesonderten Mitteilung der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift ggü. dem Transparenzregister ist für Gesellschaften, die im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind gem. § 20 Abs. 2 GwG nicht erforderlich. Hier erfolgt die Mitteilung der Änderung an das Transparenzregister automatisch durch die Landesjustizverwaltungen/jeweiligen Register. Lediglich juristische Personen oder Personengesellschaften, die nur im Transparenzregister mitteilungspflichtig eingetragen sind (bspw. Stiftungen), müssen Änderungen ihres Sitzes/ihrer Anschrift direkt an das Transparenzregister melden.