Gewerberaummietrecht

Als Gewerbemietvertrag wird jeder Mietvertrag bezeichnet, der keinen Wohnraum, sondern Geschäftsräume zum Gegenstand hat. Somit fallen auch Mietverträge von freiberuflich tätigen Personen unter den Bereich der Gewerbemiete. Eine klare Abgrenzung zur Wohnraummiete ist notwendig, da die gesetzlichen Mieterschutzvorschriften nur für Wohnraummietverträge und nicht auch für Gewerbemietverträge gelten. So gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutz oder die Sozialklausel, noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfallen der spezielle Räumungsschutz für Mietraum und der ausschließliche Gerichtsstand des Amtsgerichts. Umso mehr kommt der Gestaltung des Geschäftsraummietvertrages besondere Bedeutung zu.

In erster Linie entscheidet die Zweckbestimmung der Mieterparteien oder eher noch die tatsächliche Nutzung der Räume, ob Geschäftsraum oder Wohnraummietrecht Anwendung findet. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. In der Praxis sind teilweise auch Mischmietverhältnisse anzutreffen, das heißt, in einem Vertrag ist sowohl die Überlassung von Wohn- als auch von Gewerberäumen geregelt. In diesen Fällen ist die Feststellung um welche Art von Mietvertrag es sich handelt nicht einfach. Auf den gesamten Mietvertrag findet entweder einheitlich Wohn- oder Gewerberaummietrecht Anwendung. Maßgeblich für die Anwendung des Wohnraum- beziehungsweise Gewerberaummietrechtes ist der Schwerpunkt des Vertrages. Hierbei ist zunächst auf den Parteiwillen beziehungsweise auf den vereinbarten Vertragszweck abzustellen. Überwiegt die Nutzung als Wohnung, so ist von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen.
Ein Mietvertrag verpflichtet beide Parteien. Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache gewähren und der Mieter ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Wichtige weitergehende Pflichten und Rechte beider Parteien werden in den nachfolgenden Ausführungen im Überblick dargestellt.

Schriftform

Grundsätzlich bedarf ein Gewerbemietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Nur Mietverträge mit einer kürzeren Laufzeit können formfrei, das heißt, mündlich geschlossen werden. Wird diese Formvorschrift jedoch nicht beachtet, ist der Vertrag dennoch wirksam, er gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus Beweisgründen ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages aber auf jeden Fall empfehlenswert.
Laut Gesetz gilt ein Vertrag dann als schriftlich abgeschlossen, wenn ein geschriebener oder gedruckter Text durch eigenhändige Unterschrift aller Vertragsparteien legitimiert wird. Bei mehrseitigen Verträgen müssen alle Seiten zum Beispiel durch Heftung fest miteinander verbunden oder der Gesamtumfang des Vertrags muss durch eine fortlaufende Nummerierung klar erkennbar sein. Auch Anlagen zum Mietvertrag, wie zum Beispiel Skizzen, müssen, um Bestandteil des Vertrags zu werden, fest mit diesem verbunden werden. Nachträgliche Vereinbarungen können dem Vertrag allerdings lose beigelegt werden, wenn sie darauf verweisen, dass der restliche Vertrag weiterhin seine Gültigkeit behält.

Vertragsparteien

Sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts Vertragspartei werden.
Der Mieter sollte sich im eigenen Interesse davon überzeugen, dass der Vermieter tatsächlich Eigentümer des Mietobjekts ist, beziehungsweise zur Vermietung berechtigt ist. Dies ist zum Beispiel durch Vorlage eines Grundbuchauszugs oder einer schriftlichen Vollmacht zur Vermietung der Räume möglich. Ist der Vermieter nicht zur Vermietung berechtigt, kann der Berechtigte beziehungsweise Eigentümer die Herausgabe der Mieträume vom Mieter verlangen.

Vertragsgegenstand

Die genaue Bezeichnung der Mieträume ist von erheblicher Bedeutung, da nur die Räume Vertragsgegenstand werden, die im Vertrag beschrieben sind. Eine genaue Vermessung der Mieträume (Quadratmeterzahl) sowie eine Aufzählung aller zum Mietobjekt gehörenden Nebenräume (zum Beispiel Keller, Toiletten, Lagerräume etc.) sind aus diesem Grund anzuraten. Auch die Einbeziehung einer Skizze der Räumlichkeiten in den Vertrag ist zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlenswert.
Bei einem genehmigungspflichtigen Gewerbe ist zu beachten, dass ein vertraglicher Hinweis auf die Betriebsart als Garantie des Vermieters verstanden werden kann, dass die Räumlichkeiten auch tatsächlich für die Ausübung dieses Gewerbe geeignet sind, also zum Beispiel bei einer Gaststättenpacht den Vorgaben des Gaststättengesetzes entsprechen.

Vertragszweck

Der Vertragszweck kann sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite von Relevanz sein.
Für den Mieter kann eine offene und weitgreifende Formulierung wünschenswert sein, da er so unproblematisch die Möglichkeit hat bei einer veränderten Marktsituation beispielsweise sein Sortiment entsprechend anzupassen. Ob dagegen die detaillierte Nennung des Nutzungszwecks bei Vermietung mehrerer Räumlichkeiten in einem Gebäude von einem Eigentümer an zum Beispiel Einzelhändler auch zu einem Schutz vor Konkurrenzunternehmen zumindest für das Hauptsortiment eines Mieters führt, ist dabei umstritten. Daher empfiehlt es sich, bei Bedarf den Konkurrenzschutz ausdrücklich im Vertrag zu regeln.
Auf Vermieterseite hingegen ist eine möglichst enge Festschreibung der Raumnutzung von Vorteil, weil so die Gefahr einer ungewollten Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter vermindert werden kann.
Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken ist generell nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Soweit keine baulichen Maßnahmen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind und die gewerbliche Nutzung für andere Mieter keine Belästigungen mit sich bringt, ist der Vermieter jedoch zur Duldung verpflichtet.

Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Mietverträge über Gewerberäume können grundsätzlich sowohl befristet als auch mit unbefristeter Laufzeit geschlossen werden.
Bei unbefristeten Mietverträgen ist zu beachten, dass ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung beide Seiten den Vertrag gemäß der gesetzlichen Regelung spätestens am dritten Tag eines Quartals zum Ablauf des folgenden Quartals kündigen können. Dies entspricht einer Kündigungsfrist von knapp 6 Monaten zum Quartalsende. Abweichende Regelungen, sowohl längere als auch kürzere, können jedoch vertraglich vereinbart werden.
Bei befristeten Mietverträgen hingegen ist eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, sofern nicht vertraglich ausdrücklich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mit bestimmter Frist geregelt wurde. Dies stellt für Mieter in der Praxis nicht immer einen Vorteil dar. Laufen Geschäfte nämlich nicht so gut wie angenommen, besteht keine Möglichkeit den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, da weder Geschäftsaufgabe noch Insolvenz automatisch einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Daher muss dann der Ablauf des Vertrages abgewartet werden, sofern der Vermieter einer frühzeitigen Aufhebung des Mietvertrages nicht zustimmt.
Tipp: Vertraglich können Klauseln vereinbart werden, dass dem Mieter ein ordentliches Kündigungsrecht beispielsweise bei Betriebsaufgabe zusteht.
Wird ein befristetes Mietverhältnis nach Zeitablauf stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien haben jedoch das Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Vertragsfortsetzung der Fortsetzung zu widersprechen. Diese Widerspruchsoption kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden.
Häufig gibt es in befristeten Mietverträgen eine Art Verlängerungsklausel, nach welcher der Mietvertrag sich nach Ablauf der befristeten Grundmietzeit verlängert, wenn nicht vorher mit einer bestimmten Frist gekündigt wird. Solche und ähnliche Klauseln sollten bei Abschluss des Mietvertrages genau überprüft und besprochen werden, da sie häufig Anlass für Unstimmigkeiten wegen nicht eindeutigen Wortlauts geben. Nicht selten weichen Intention bei Abschluss des Mietvertrages und konkrete Formulierung voneinander ab.
Ein Gewerbemietvertrag, unabhängig ob befristet oder unbefristet, kann von den Parteien, in Form eines Aufhebungsvertrags, jederzeit einverständlich beendet werden.

Mietzins und Kaution

Die Höhe der Miete kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden, eine Mietpreisbindung wie sie für die Vermietung von Wohnraum existiert, gibt es bei der Vermietung von Gewerberäumen nicht. Die Obergrenze für Gewerbemieten stellt somit nur der sittenwidrige Wucher dar, welcher die Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit des Mieters voraussetzt. Der Mietzins wird grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Monats im voraus gezahlt.
Auch die Höhe der Kaution unterliegt keiner gesetzlichen Regelung, eine Begrenzung auf drei Monatsmieten wie bei der Wohnraummiete, ist bei der Miete von Geschäftsräumen nicht vorgesehen. Allerdings ist der Mieter nach aktueller Rechtsprechung und wenn keine andere individualvertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dazu verpflichtet die Kaution zu verzinsen. Durch Vereinbarung kann die Wirksamkeit des Vertrages von der Zahlung der Kaution abhängig gemacht werden. Der Vermieter hat die Kaution angemessen zu verzinsen.

Mieterhöhung

Möchte der Vermieter von Gewerberäumen eine Mieterhöhung durchsetzen, ist dies möglich, wenn
  • zwischen Mieter und Vermieter eine entsprechende Abrede über die Erhöhung getroffen wurde
  • im Mietvertrag ein Änderungs- oder Erhöhungsvorbehalt zu finden ist, z.B. eine Klausel über eine Index- oder Staffelmiete
  • der Vermieter eine Änderungskündigung ausspricht
Staffelmiete
Neben der Festpreismiete kann beispielsweise eine so genannte Staffelmiete vereinbart werden. Hierbei wird bereits bei Vertragsschluss eine prozentuale Steigerung der Miete zu bestimmten Terminen vereinbart.
Wertsicherungsklausel
Des Weiteren kann auch eine genehmigungsfreie Leistungsvorbehaltsklausel in den Vertrag aufgenommen werden, das heißt, die Parteien vereinbaren, dass, sobald sich die gewählte Bezugsgröße ändert, neu über die Miethöhe verhandelt werden soll.
Nicht selten sind auch so genannte Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen. Diese sehen vor, dass sich die Höhe der Miete automatisch anpasst, wenn sich der gewählte Wertmaßstab ändert.
Umsatzmiete
Von den Parteien kann außerdem auch eine so genannte Umsatzmiete vereinbart werden. In diesem Fall fällt neben einer vereinbarten Grundmiete zusätzlich ein Mietanteil an, der sich in seiner Höhe nach dem Geschäftsumsatz richtet. Sinnvoll ist es hierbei zur Risikominderung sowohl einen Mindestfestzins als auch eine Höchstmiete zu vereinbaren. Eine solche Mietvereinbarung ist zwar im Sinne des Mieters, auf Grund des schwierigen Nachweises der Höhe des Umsatzes, aber eher die Ausnahme.
Tipp: Ansprüche auf Zahlung des Mietzins verjähren nach drei Jahren. Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis hatte oder ihn hätte kennen müssen.

Nebenkosten

Nebenkosten sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, es sei denn im Vertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, sind in dem vom Mieter zu zahlenden Mietzins immer bereits die Nebenkosten enthalten.
In Bezug auf die Verteilung der Nebenkosten herrscht im Gewerberaummietrecht weitgehend Gestaltungsfreiheit. Es können mehr Kosten auf den Mieter übertragen werden als im Wohnraummietrecht. Aus diesem Grund sollten die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten im Vertrag einzeln mit den entsprechenden Verteilerschlüsseln (Verbrauch, Quadratmeter etc.), insbesondere bei Umlegung auf verschiedene Mieter, aufgeführt werden.
Auch eine Vereinbarung, wonach der Mieter zusätzlich zur Miete monatlich eine Nebenkostenvorauszahlung oder eine Pauschalzahlung zu leisten hat, kann getroffen werden.

Im Folgenden werden die wichtigsten, im Rahmen der gewerblichen Miete übertragbaren Nebenkosten aufgezählt:
  • Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heiz- und Warmwasserkosten
  • Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- und Lastenaufzugs
  • Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Kosten für Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, wie zum Beispiel Grundsteuer
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hausmeisterkosten
  • (Haus-)Verwaltungskosten
  • Kosten der Klimaanlage
Bei der Berechnung der Nebenkosten ist zu beachten, dass die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung immer anteilig verbrauchsabhängig zu erfassen sind, auch wenn der Vertrag hierfür eine Pauschale vorsieht. Die zugrunde liegende Regelung ist in § 2 der Heizkostenverordnung zu finden und geht jeder Individualvereinbarung vor:
Die Nebenkosten sind erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung des Vermieters vorliegt. Hierzu gehören mindestens eine Auflistung aller entstandenen Kosten mit Angabe der Kostenverursachung, die Mitteilung der Verbrauchsmenge (soweit nach Verbrauch abgerechnet wird), die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, aus dem sich der Anteil des Mieters errechnet, sowie der Abzug der Vorauszahlung des Mieters. Bei Geschäftsraummiete ist die Vereinbarung einer Kaution üblich. Anders als im privaten Mietrecht ist der Vermieter frei in der Festlegung einer Kautionshöhe. Sie kann also auch die Summe von drei Monatsmieten übersteigen. Eine Kaution ist vom Vermieter zugunsten des Mieters angemessen zu verzinsen. Berechnet werden die Zinsen nach dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.

Instandsetzung und Instandhaltung

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass sowohl Schönheitsreparaturen als auch Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter zu tragen sind.
Einzelvertraglich (nicht beim Formularmietvertrag) ist eine pauschale Abwälzung dieser Kosten auf den Mieter allerdings zulässig. Auch die Häufigkeit der genannten Maßnahmen kann individualvertraglich vereinbart werden.
Zulässig sein können beispielsweise Vereinbarungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, die Räume vor dem Auszug zu renovieren, und zwar unabhängig vom Zustand der Räume beim Einzug, Vereinbarungen zur Finanzierung und Übernahme von Einbauten oder sonstigen die Mieträume betreffenden Investitionen.
Klauseln, nach denen der Mieter jedoch die Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Intervallen auszuführen hat, sind nach der Rechtsprechung des BGH (AZ. XII ZR 84/06) auch in Gewerberaummietverträgen problematisch. Handelt es sich dabei nämlich um "starre" Fristen (alle drei Jahre, mindestens / spätestens alle fünf Jahre etc.), die die tatsächliche Abnutzung und damit die Erforderlichkeit einer Schönheitsreparatur nicht berücksichtigen, sind diese wegen unangemessener Benachteiligung des Gewerberaummieters unzulässig und damit unwirksam.
Vorsicht ist für Mieter hinsichtlich von eigenen Umbaumaßnahmen und Einbauten geboten. Der Vermieter kann, auch wenn er dem Umbau im Vorfeld zugestimmt hat, beim Auszug des Mieters verlangen, dass diese Maßnahmen rückgängig gemacht werden und der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Dies gilt auch, wenn Einbauten vom Vormieter mit Zustimmung des Vermieters übernommen wurden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, entsprechende Regelungen im Mietvertrag zu treffen.

Konkurrenzschutz

Bei der Vermietung von Gewerberäumen hat der Mieter, insbesondere bei einem Unternehmen mit Kundenverkehr, oft ein Interesse daran, dass nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe ein ähnliches Unternehmen ansässig wird. Der Vermieter kann durch seine Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch aus § 535 BGB gehalten sein, Konkurrenzsituationen zu vermeiden.
Die Rechtsprechung hat für solche Fälle bestimmte Grundsätze herausgearbeitet. Dabei muss die gefürchtete Konkurrenzsituation jedenfalls aber Einfluss auf die Geschäfte des Mieters haben. Dies kann der Fall sein, wenn Umsätze des Mieters auch maßgeblich davon beeinflusst werden, ob in unmittelbarer Nähe ähnliche Geschäfte vorhanden sind. Weiter setzt ein Konkurrenzschutz voraus, dass die Konkurrenzsituation das Hauptsortiment des Mieters und des Konkurrenzbetriebs betrifft, nicht nur Nebenprodukte. Ferner kann der Konkurrenzschutz regelmäßig nur räumlich auf das Gebäude beschränkt sein, in dem auch der Mieter sein Geschäft betreibt.
Tipp: Wegen des komplizierten Nachweises der Anforderungen durch die Rechtsprechung im Einzelfall empfiehlt es sich, wenn ein Konkurrenzschutz für Mieter von Bedeutung ist, diesen ausdrücklich im Mietvertrag zu regeln.

Untermieter und Nachmieter

Dem Mieter ist eine Untervermietung der Mieträume nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Sinnvoll ist es daher, das Thema Untervermietung im Mietvertrag ausführlich zu regeln. Allerdings ist der Vermieter, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, berechtigt, eine einmal erteilte Erlaubnis nachträglich zu beschränken. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung und lehnt der Vermieter die Untervermietung ab, so ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
Grundsätzlich ist der Vermieter auch nicht verpflichtet einen vom Mieter gestellten Nachmieter zu akzeptieren.
Tipp: Da der Mieter aber bei befristeten Verträgen häufig keine Möglichkeit hat, sich vorzeitig vom Mietvertrag zu lösen, beziehungsweise bei unbefristeten Verträgen die Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ist es empfehlenswert sich das Recht zur Stellung eines Nachmieters oder zur Untervermietung vertraglich zusichern zu lassen. In diesem Fall darf der Vermieter den Nachmieter nur ablehnen, wenn begründete Zweifel an dessen Persönlichkeit oder Finanzlage bestehen.

Außenwerbung

Obwohl der Mieter von Gewerberäumen gesetzlich dazu berechtigt ist, an der Hauswand des Mietobjekts Außenwerbung anzubringen, kommt es hierüber immer wieder zum Streit zwischen den Parteien. Es empfiehlt sich daher, dieses Thema vor Vertragsschluss zu besprechen und alle getroffenen Vereinbarungen in den Mietvertrag aufzunehmen: Art und Größe der Werbung, Beleuchtung etc.. Die Zustimmung des Vermieters ersetzt jedoch nicht die zum Beispiel bei Leuchtreklame notwendige behördliche Genehmigung der örtlichen Baubehörde.

Rückgabe des Mietobjekts

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Ohne vertragliche Reglungen zum Zustand des Mietobjekts bei Rückgabe kann der Vermieter vom Mieter die Beseitigung von Einbauten verlangen.
Tipp: Es empfiehlt sich vertragliche Regelungen über den Rückgabezustand zu treffen, wie zum Beispiel über Ein- und Ausbauten oder Umbauten, Entschädigungzahlungen des Vermieters bei Verbleiben solcher, Besenreinheit, Schlüsselrückgabe, Renovierungsmaßnahmen.

Mustervertrag

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gewerbemiet- und Pachtverträge weichen deutlich von den Regelungen für die Vermietung von Wohnraum ab. Deshalb sollten sich Mieter und Vermieter genau über die Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung informieren. Die IHK stellt einen geeigneten Mustervertrag zur Verfügung.