Marken

Marken und Markenanmeldung 

  

I. Die Marke – Visitenkarte Ihrer Leistung

Angesichts des stetig stärker werdenden Markenbewusstseins der Verbraucher gewinnt die Marke, früher Warenzeichen genannt, einen immer höheren Stellenwert.

Sie ist ein unerlässliches Mittel des Marketings. Sie gibt einem Produkt seine Identität. Sie steht für das gute Renommee ihres Herstellers und hilft als individuelles Unterscheidungsmerkmal, das Produkt in einem unüberschaubaren Sortiment zu entdecken. Neben der Qualität sichert daher eine gut eingeführte Marke den nachhaltigen Erfolg einer Ware oder Dienstleistung.

Aber wussten Sie, dass Ihnen auch nach längerer Nutzung einer nicht eingetragenen Marke deren Weiterverwendung verwehrt werden kann?

Zwar dürfen in Deutschland neue Zeichen kopiert werden, dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Denn besondere Markenrechte geben ihrem Inhaber das Recht, dem Plagiator die weitere Verwendung des Zeichens zu untersagen. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche können die Folge einer unrechtmäßigen Markenbenutzung sein. Ohne Schutzrechte kann die Konkurrenz jedoch eine Neuheit abkupfern und selbst am Markt einführen, denn ein Schutzrecht für einen Produktnamen, ein Logo oder sonstiges Zeichen entsteht nicht bereits dadurch, dass man damit als erster auf dem Markt war. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Schutz vor Nachahmung ist daher die Anmeldung einer Marke.


Was ist eine Marke?


Die Marke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit z.B. den Wiederholungskauf von Waren, mit denen man gute Erfahrungen gemacht hat. Ein gutes Waschmittel ist zum Beispiel unter der Wortmarke „Persil“ bekannt. Im Zweifel wird sich ein unschlüssiger Verbraucher daher, wie viele andere auch, für dieses Produkt mit einem gutem, alten Namen entscheiden.

Zu den Wortmarken gehören Kennzeichen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Auch Werbeslogans wie etwa „Radio von hier, Radio wie wir“ können die erforderliche Kennzeichnungskraft haben.
Neben reinen Wortmarken sind auch Bildzeichen als Marken schützbar, beispielhaft sind hier der Mercedes-Stern für Autos oder der Puma für Sportartikel zu nennen. Eine Kombination von beiden Elementen, die sogenannte Wort-Bildmarke, stellt zum Beispiel das Bayer-Kreuz oder der mit der graphischen Darstellung einer Teekanne kombinierte Slogan „Aus dem Hause Teekanne“ dar.

Die neuerdings auch eintragungsfähigen dreidimensionalen Marken, zum Beispiel besondere Verpackungen wie eine eigentümliche und originelle Flaschenform für Spirituosen, Hörmarken oder Farben haben zur Zeit noch geringe Bedeutung.

Zudem sind auch grafisch nicht darstellbare Marken, wie z.B. Hologramme eintragungsfähig.

Mit dem 14.01.2019 in Kraft MaMoG wurde außerdem die Gewährleistungsmarke eingeführt. Damit können nunmehr auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen. Eine Unionsgewährleistungsmarke existiert bereits seit Oktober 2017.
Wichtig ist, dass die Garantiefunktion – und nicht die Herkunftsfunktion – im Vordergrund steht. Die Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden und geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen „garantiert“, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Markensatzung ist obligatorisch. Dort muss der Markeninhaber Angaben machen, insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Wie darf ich mit einer fremden Marke werben?


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.4.2011 über die Verwendung von fremden Marken zu Werbezwecken entschieden (AZ: I ZR 33/10). Im konkreten Fall benutzte eine Autowerkstattkette in ihrer Werbung für Inspektionen die dreidimensionale Bildmarke von Volkswagen (VW), die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Auf die Klage von VW hat der BGH die Verletzung der Bildmarke von VW bejahte.

Die Bundesrichter folgten damit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 21.2.2008) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 16.12.2009) und wiesen die Revision der beklagten Autowerkstatt zurück.

Die Verwendung einer fremden Bildmarke zur Bewerbung eigener Dienstleistungen beutet grundsätzlich den Ruf der Marke aus, so der BGH. Mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten angeführten Bildmarke von VW verwendenden die Werkstatt ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen). Dadurch hatte sie die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit dieser Verwendung war ein Imagetransfer verbunden, der die bekannte Bildmarke schwächte.

Der BGH hatte in dem Urteil aber auch darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Markenrecht gestattet wäre, mit der Marke eines Dritten für die eigenen Leistungen zu werben. Dabei müsse allerdings die Nutzung der fremden Marke „notwendig“ sein, um entsprechende Kunden zu informieren. Eine solche Notwendigkeit der Benutzung wäre  insbesondere dann gegeben, wenn die Benennung der fremden Marke zu einer Aufklärung des Verkehrs über die Verwendung des Zubehörs oder Ersatzteils für ein fremdes Originalprodukt sachlich geboten wäre und insoweit eine sachliche Rechtfertigung für die Benutzung der fremden Marke bestünde. Typischer Fall ist die Werbung von KFZ–Werkstätten für Ersatzteile und Reparaturarbeiten mit entsprechenden bekannten Marken der Automobilbranche. Insoweit wird dem Monopol des Markeninhabers eine Schutzrechtsschranke entgegengesetzt.

Diese Entscheidung sthet im Einklang mit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 1999. Hier wurde bereits in dem sogenannten BMW-Urteil festgestellt, dass Werbeaussagen wie „ Fachmann für BMW“ oder „Instandhaltung und Wartung von BMW Fahrzeugen“ für eine unabhängige Werkstatt erlaubt sind. Es darf dabei aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere dass das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht. In der sogenannten Gillette-Entscheidung des EUGH aus dem Jahre 2005 hat das Gericht, die Benutzung einer Marke durch einen Dritten für zulässig erachtet, wenn sie „praktisch das einzige Mittel dafür darstellt“, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern. Damit hat der EuGH in seinen Entscheidungen für die Bewertung der Zulässigkeit der Markenbenutzung auf die Erforderlichkeit der konkreten Verwendungsform abgestellt.

Diese Erforderlichkeit der Verwendung der VW-Logos (Bildmarke) konnte der BGH im vorliegenden Streitfall nicht erkennen. In seiner Begründung unterschieden die Bundesrichter  zwischen der Wortmarke und der Bildmarke von Volkswagen. Die die Verwendung der Wortmarke zu Werbezwecken sei zwar notwendig, um auf seine Leistungen hinzuweisen, aber auch ausreichend im Sinne des § 23 Markengesetz, so der BGH. Die darüberhinausgehende Verwendung der Bildmarke, also des Logos des Konzerns in den Werbeaussagen ging über die Erforderlichkeit der Verwendung der fremden Marke weit hinaus und stelle eine Rufausbeutung dar.

Das Urteil ist insoweit von besonderem Interesse, als es branchenübergreifend Bedeutung hat. Es hat auch Auswirkungen auf die Werbung im Internet. Onlineshops verwenden des Öfteren für die beworbenen Artikel Firmenlogos. Klassisches Beispiel sind die Vertreiber von Druckerpatronen und ähnlichem. Ohne die Zustimmung des Markeninhabers sollten die Verkäufer die entsprechenden Hersteller nur namentlich benennen. Ansonsten riskieren sie Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen, die  in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden sind.


Wie wird Markenschutz erlangt?


Das Markengesetz gewährt zum einen Schutz für eine Marke mit Verkehrsgeltung. Voraussetzung dafür ist, dass das benutzte Zeichen sich am Markt zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat und die beteiligten Verkehrskreise ein bestimmtes Unternehmen mit ihm in Verbindung bringen. Das Zeichen identifiziert seinen Benutzer und wird zur Marke.

Auch die notorische, allbekannte Marke genießt den Schutz des Markengesetzes. Hiermit sind die im Ausland registrierten Marken gemeint, die auch im Inland benutzt werden und allgemein bekannt sind.

Der sicherste Schutz wird aber durch rechtzeitige Eintragung einer Marke im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt.

Denn je bekannter ein Zeichen ist, desto größer ist die Versuchung der Konkurrenz, es zu kopieren. Kommt ein Nachahmer mit einem gleichartigen Produkt und dem gleichen oder ähnlichen Namen auf den Markt und lässt sich gar eine Marke eintragen, so kann er dem eigentlichen Schöpfer des Zeichens dessen weitere Verwendung unter Umständen versagen.

Jedoch sollte man sich nach der Markenanmeldung nicht allein auf das eingetragene Schutzrecht verlassen. Produkt- und Markenpiraten werden immer dreister und machen auch vor eingetragenen Marken nicht halt. Der "Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V." (APM) gibt praktische Hilfestellung, wie Unternehmen bereits im Vorfeld gegen Marken- und Ideenklau vorgehen können.


Was beinhaltet der Markenschutz?


Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die betreffende Kennzeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Entsprechend kann er von jedem Verletzer Unterlassung des Markengebrauchs und gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der nicht berechtigte Nutzer darüber hinaus verpflichtet, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten und deren Herkunft und Vertriebswege offen zu legen.

Wer daher eine neue Marke oder auch Firmenbezeichnung benutzen will, sollte sich zuvor vergewissern, ob er mit der Verwendung nicht gegen bestehende Namensrechte Dritter verstößt. Dies wird bei der Registrierung der Marke nämlich nicht von Amts wegen geprüft. Hier hilft eine Firmen- bzw. Markennamenrecherche.


Wie lange ist eine Marke geschützt?


Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Eingangstag der Anmeldung. Der Schutz kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Er endet genau 10 Jahre nach dem Anmeldetag.

Was kann nicht als Marke eingetragen werden?

Da eine Marke eine Ware oder Dienstleistung kennzeichnen und damit von anderen gleichartigen Produkten unterscheiden soll, sind rein beschreibende Angaben wie etwa „Super“, „Top“, „feuerfest“ nicht eintragungsfähig.

Solche Bezeichnungen müssen zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar bleiben. Ein solches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht auch für die Benutzung des Namens und Bildnisses historischer Persönlichkeiten, da sie als Personen der Zeitgeschichte Teil des der gesamten Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes sind.


Was bedeutet Verwechslungsgefahr?


Der Markeninhaber kann sich dagegen wehren, dass ein Konkurrent verwechselbare Bezeichnungen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Bei der Frage, ob tatsächlich die Gefahr einer Verwechslung besteht, sind drei Kriterien zu beachten: die Ähnlichkeit der Bezeichnungen nach Klang, Bild oder Sinn; die Branchen- bzw. Warennähe sowie die Kennzeichnungskraft der verwendeten Zeichen.
Im Einzelfall kann die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausgesprochen schwierig sein. Daher hat sich in diesem Bereich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Verneint haben die Gerichte die Verwechslungsgefahr etwa in folgenden Fällen: "quickslide" und "quickpoint" für Diarähmchen; "Marilund" und "Merryland" für Tabakwaren. Bejaht wurde sie dagegen in folgenden Konstellationen: "Berger" und "BergerLahr" (da der Ortsbezeichnung "Lahr" keine prägende Bedeutung zukommt); "Blendax Pep" und "PEP" (da der Herstellername aus Sicht des Verbrauchers in den Hintergrund tritt); "corton" und "Horten" (wegen des annähernd gleichen Klangs).


II. Markenanmeldung

Wie läuft das Eintragungsverfahren?


Das Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Ein Merkblatt sowie Anmeldeformulare können über die Homepage des DPMA abgerufen werden. Sobald eine Anmeldung beim DPMA eingegangen ist, wird der Anmeldetag verbindlich festgestellt. In der Folge prüft das Patentamt, ob formelle Mängel (z. B. Fehlen des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses) oder absolute Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) bestehen. Ist dies nicht der Fall, so werden die Eintragung in das Markenregister sowie die Veröffentlichung im Markenblatt veranlasst. Nicht geprüft wird die etwaige Kollision mit anderen Marken. Die bereits erwähnte vorherige Markennamenrecherche ist daher empfehlenswert. Nachdem die angemeldete Marke im Markenblatt veröffentlicht ist, haben Inhaber älterer Rechte - d. h. zuvor eingetragene Markeninhaber - die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Widerspruch einzulegen. Erweist sich der Widerspruch als berechtigt, so wird die zeitlich jüngere Eintragung gelöscht.
Auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist besteht für den Anmelder keine endgültige Sicherheit. Die Inhaber älterer Recht können auch später noch ein gerichtliches "Löschungsverfahren" betreiben, um eine Löschung der verwechslungsfähigen Marke zu erreichen. Ab dem 01.05.2020 gibt es ein "Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren" sowie zügige verfahren nach §§ 152 ff MarkenG. Insgesamt ist es deshalb wichtig, im eigenen Interesse frühzeitig zu klären, ob die betreffende Marke bereits anderweitig geschützt ist.



Was kann als Marke eingetragen werden? 


Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Durch die Abkehr von der zwingenden grafischen Darstellbarkeit des Zeichens können gegebenenfalls auch Hologramme, Klangmarken, Multimediamarken und andere Markenformen – soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen – eingetragen werden. Inwieweit dies möglich erscheint, richtet sich nach den technischen Möglichkeiten zur klaren und eindeutigen Darstellung einer Marke in elektronischen Registern.

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann Ansprüche gegen eine unbefugte Benutzung der Marke oder einer verwechslungsfähigen Bezeichnung durchsetzen.


Antrag

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist dort erhältlich. Ein interaktives Anmeldeformular ist im Internet unter  http://www.dpma.de eingestellt.

Anmelder einer Marke

Eine Marke anmelden können sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personengesellschaften dann, wenn sie Träger von Rechten und Pflichten sein können. 


Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.


Antrag auf beschleunigte Prüfung

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.


Empfangsbescheinigung

Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.


Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind etwa rein beschreibende Angaben der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.


Widerspruch

Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen.
Die Widerspruchsmöglichkeiten werden ergänzt: Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen können seit dem 14. Januar 2019 als solche geltend gemacht werden. Ferner wird eine sog. Cooling-off-Periode eingeführt, die auf Antrag beider Parteien gewährt wird (zwei Monate, mit weiterer Verlängerungsmöglichkeit), um diesen die Möglichkeit einer gütlichen außeramtlichen Einigung zu ermöglichen. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.


Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet genau 10 Jahre nach dem Anmeldetag. Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die 5 Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung.


Gebühren

Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:


bei elektronischer Anmeldung
bei Anmeldung in Papierform
einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen
290
300
Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der 4. Klasse
100
Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke
900
Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)
750
Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung
200

Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für 3 Waren/ Dienstleistungsklassen nicht nur den Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register.


EU - Gemeinschaftsmarke

Eine Europäische Marke wird durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.

Über die Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes können bereits eingetragene Marken recherchiert werden.