Urheberrecht

Künstlerische, naturwissenschaftliche oder technische Leistungen stellen - wirtschaftlich betrachtet - Arbeitsprodukte dar. Häufig liegt es deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werk finanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.

Welches sind die Hauptbeispiele für geschützte Werkbereiche?

Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden in § 2 UrhG genannt: Sprachwerke wie Schriftwerke (z. B. Beiträge in Zeitschriften), Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste und der Baukunst (z. B. Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen.
Mit der technischen Entwicklung bilden sich durchaus auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise grundsätzlich auch Websites urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist der Fall, wenn der Internetauftritt besonders individuell ist, die Gestaltung der Website also über das hinaus geht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten ist.
Ob nun bei einer bestimmten Internetseite die Schöpfungshöhe gegeben ist, kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen des Urheberrechts?

Nicht jede gestalterische Leistung aus den o. g. Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck kommen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus dem Schutzbereich heraus. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen. Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn überhaupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen o. ä. können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.

Wann entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden.

Muss der Urheber an seinen Werken den Copyright-Vermerk anbringen?

Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Der Copyright-Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen. Entgegengewirkt wird damit dem Einwand, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Vor diesem Hintergrund kann eine Verwendung eines Vermerks aus taktischen Gründen sachgerecht erscheinen.

Wer ist der Urheber eines Werks und was bedeutet Miturheberschaft?

Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst real und unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber anzusehen sein soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat.
Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, d. h. sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden.

Wie kann ich einen Urheber ermitteln, dessen Werk genutzt werden soll?

Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sog. Verwertungsgesellschaften sein, welche für eine Vielzahl von Urhebern deren Rechte kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vgl. den letzten Absatz). Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen, sodass ggf. alternative Wege gefunden werden müssen, um Kontakte herzustellen.

Welchen Inhalt hat das Urheberrecht?

Die Rechte, die aus der Urheberschaft erwachsen, sind zunächst in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu unterteilen. Wird eines der Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadenersatz bzw. Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.
Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehören:
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein)
  • Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird)
  • Veröffentlichungsrecht
  • Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung)
Darüber hinaus existieren Verwertungsrechte:
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original bzw. Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden)
  • Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht
  • Senderecht
  • Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen
Die Urheberpersönlichkeitsrechte haften dem Urheber an, daher kann weder der Urheber auf sie verzichten noch können sie vertraglich an Dritte übertragen werden.
Eine Übertragung des Urheberrechts als Ganzes kommt nicht in Betracht, zumindest ein Teil verbleibt zwingend beim Schaffenden bzw. bei den Erben. Eine vertragliche Regelung, wonach "alle urheberrechtlichen Befugnisse auf einen anderen übergehen“ sollen, wäre deshalb wegen Verstoßes gegen das Gesetz unwirksam.
Die Einräumung von Verwertungsrechten, also von Rechten, das Werk auf einzelne oder alle bekannten sowie künftigen Arten zu verwenden ist hingegen zulässig.

Welche Ansprüche bestehen bei der Verletzung von Urheberrechten?

Werden Urheberpersönlichkeits- oder Verwertungsrechte verletzt, können verschiedene Ansprüche bestehen – selbst dann, wenn der Verletzer nichts von dem Urheberrecht wusste. Auch ohne ein Verschulden des Verletzers kann ein Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung/Überlassung (im Falle von Vervielfältigungsstücken), Auskunft sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten bestehen. Darüber hinaus können bei Verschulden des Verletzers auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Was sind Nutzungsrechte?

Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke schließt der Urheber häufig Werknutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden (auch Lizenz genannt). Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs. Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk "auf alle bekannten Arten und künftigen" zu nutzen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation eines Bildes in Ausstellungen, gestattet werden. Die Nutzungsdauer kann den vollen Zeitraum des Urheberrechts, d.h. 70 Jahre (s.u.) umfassen.


Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?

Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sog. freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sog. Zitatrecht. Dieses gestattet es, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext.
 

Darf ich bereits veröffentlichtes Material für eigene Zwecke verwenden?

Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Urheber vertraglich autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es z. B. nicht ohne weiteres zulässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden. Unbedenklich ist die Nutzung eines Werkes nur dann, wenn seit dem Tode des Urhebers mindestens siebzig Jahre vergangen sind (vgl. den folgenden Absatz).

Was gilt bei Hyperlinks und Framing auf Websites?

Beim Framing wird auf der Website in einem „Rahmen“ mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks ein einer anderen Website entstammender Bestandteil, wie beispielsweise ein Video, angezeigt, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Das Video wird also auf der eigenen Website „eingebettet“.
Dazu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt, da das Werk keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werde. Dagegen handle es sich aber um eine öffentliche Wiedergabe, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst habe. Wichtig ist dabei auch, dass der verlinkende Seitenbetreiber die Pflicht hat zu prüfen, ob die geschützten Inhalte mit Zustimmung des Rechtsinhabers ins Internet gelangt sind. Ist dies nicht der Fall, kann auch der verlinkende Seitenbetreiber als Verletzer angesehen werden und dem Urheber haften.
Entsprechendes gilt für das Setzen von Hyperlinks.

Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

 Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d. h. es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längst lebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

Welche gesetzlichen Vergütungsrechte stehen dem Urheber zu?

Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber die sog. gesetzlichen Vergütungsrechte eingeführt, die dem Urheber in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen Vergütungsanspruch geben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist. Als weiteres Beispiel ist die sog. Ausleih-Tantieme zu nennen: Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zu deren Vermietung eingeräumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (z. B. Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen werden. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft (vgl. den letzten Absatz) einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet.

Was sind Leistungsschutzrechte und wer kann sich darauf berufen?

Die sog. Leistungsschutzrechte sichern u. a. die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild/- Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller, Datenbankhersteller und Lichtbildner.


Welche Aufgaben haben die Verwertungsgesellschaften?

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sog. Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.

Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören die folgenden:
- GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger), Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin, Tel.: (030) 21245-00
- VG Wort (Bibliothekstantieme), Untere Weidenstraße 5, 81543 München , Tel.: (089) 514120
- VG Bild-Kunst (Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurheber), Weberstr. 61, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 91534-0
- GVL (Leistungsschutzrechte), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, Tel.: (030) 48483-600