Europäisches Mahnverfahren- Zahlungsbefehl
Für alle Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wurde zur Erleichterung des Einzugs von Forderungen innerhalb Europas ein einheitliches Europäisches Mahnverfahren eingeführt.
Dadurch wird das grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit bezifferten und bei Antragstellung fälligen Geldforderungen vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger. Das Verfahren ist darauf angelegt, dass die Forderung nicht bestritten wird. Der Zahlungsbefehl ergeht zunächst ohne inhaltliche Prüfung der Forderung. Daneben bleibt das nationale Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt.
- Anwendungsbereich
Das Verfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Mindestens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Bei Ansprüchen gegen Verbraucher aus einem Vertrag ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig.
Keine Anwendung findet das Verfahren auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche sowie staatshaftungsrechtliche Angelegenheiten, Erb- und Testamentsrecht, soziale Sicherheit, Insolvenzen und Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
- Antrag
Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars (Formblatt A nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) zu stellen. Dieses hat den Vorteil, dass man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen kann. Das ermöglicht eine standardisierte Bearbeitung und erleichtert die grenzüberschreitende Verwendung.
Die Geldforderung muss beziffert werden und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sein. Der Antrag muss unter anderem die Parteien, die Forderung einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, den Streitgegenstand mit Sachverhaltsbeschreibung, die Beweismittel, die Zuständigkeitsgründe und den grenzüberschreitenden Charakter der Sache enthalten. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig.
- Verfahren
Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats grundsätzlich in ein nationales Zivilverfahren übergeleitet. Soweit anwendbar, kann es auch als europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen weitergeführt werden. Der Antragsteller kann bereits im Antrag erklären, dass das Verfahren bei Einspruch enden soll.
Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht in seiner Vollstreckungswirkung dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird. Der Gläubiger muss den für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl vorlegen und gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des Vollstreckungsmitgliedstaats beibringen.
Hinweis: Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nur in den Ausnahmefällen des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 möglich. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Zustellung besteht in Deutschland zudem der besondere Aufhebungsantrag nach § 1092a ZPO.
