Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sofortmaßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise

Stand: 20.10.2022

1. Wichtige Links:

Diese führen zu wichtigen weitergehenden Informationen über die im Folgenden kurz angesprochenen steuerlichen Maßnahmen, aber auch zu darüber hinausgehenden Hinweisen, wie zum Beispiel zur Antragstellung, zu Nachweisen, Ansprechpartnern und Kontaktdaten:






Außerdem haben einige Kommunen im Bezirk der IHK Frankfurt am Main Informationen über steuerliche Sofortmaßnahmen, die insbesondere die Gewerbesteuer betreffen, sowie über vereinfachte Musterformulare, die zur Beantragung dieser Maßnahmen benutzt werden sollten, auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Weitergehende Fragen sollten mit dem zuständigen Finanzamt bzw. der zuständigen Kommune und/oder dem Steuerberater geklärt werden.

2. Steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise

Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben insbesondere folgende steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, beschlossen:

  • Zinsfreie Stundung fälliger Steuern,
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen,
  • Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Erlass von Steuern,
  • Fristverlängerungen für Voranmeldungen

Betroffene können unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf zinsfreie Stundung fälliger Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer) stellen. Nicht dagegen auf Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer), der Kapitalertragsteuer und der Bauabzugsteuer. Außerdem können sie eine Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bis auf Null beantragen.
Auch die Gewerbesteuer kann gestundet und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können ebenfalls bis auf Null reduziert werden. Hierzu ist jeweils ein Antrag bei der betreffenden Kommune und/oder beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Corona-Steuerhilfegesetze

Durch die Corona-Steuerhilfegesetze wurden insbesondere folgende Regelungen eingeführt:
  • Verlustrücktrag erhöht: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 , 2021 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (ursprünglich 5 Mio.) bzw. 20 Mio. Euro (ursprünglich 10 Mio.) bei Zusammenveranlagung erhöht. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Degressive Abschreibung eingeführt: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung.
  • Steuerliche Forschungszulage erhöht: Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wurde für den Zeitraum von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. Euro erhöht.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben worden.
  • Dienstwagenbesteuerung verbessert: Bei der begünstigten Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wurde der Höchstbetrag, den der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht überschreiten darf, von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.
  • Reinvestitionsfristen verlängert: Die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.
  • Frist für Investitionsabzugsbeträge verlängert: Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG wurden um ein Jahr verlängert. Mit BMF-Schreiben vom 16.02.2022 wurden sie um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Gewerbesteueranrechnung erhöht: Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommen in  §35 EStG wurde ab 2020 von 3,8 auf 4,0 erhöht.
  • Hinzurechnungsfreibetrag bei der Gewerbesteuer erhöht: Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz ab 2020 auf 200.000 Euro erhöht.
  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie verlängert: Der Umsatzsteuersatz ist für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 (ursprünglich 1. Juli 2021) erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt worden.
  • Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verlängert: Nach § 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz ist nunmehr in den Monaten März 2020 bis März 2022 eine Arbeitgeber-Aufstockung zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden. Die ursprüngliche Befristung bis zum  31. Dezember 2021 wurde bis 31.03.2022 verlängert.
  • Zahlungsfrist für Corona-Zuschuss verlängert: Gemäß § 3 Nr. 11a EStG und BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachlohn oder Barlohn bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,00 Euro (Corona-Zuschuss) steuerfrei gewähren. Die Steuerfreiheit hat die Voraussetzung, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dieses Kriterium wird in § 8 Abs. 4 EStG nunmehr erstmalig definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die ursprüngliche Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021 verlängert und im Mai 2021 gab es eine erneute Verlängerung bis zum 31.03.2022. Der Höchstbetrag von insgesamt 1.500,00 Euro bleibt jedoch für den verlängerten Zeitraum bestehen. Der mögliche Zahlungs- oder Zuwendungszeitraum begann am 1. März 2020.

3. Allgemeiner Hinweis

Hinweis der Finanzverwaltung und Kommunen:
„Bei allen Erklärungen, die vom Steuerpflichtigen abzugeben sind und im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, gilt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sein müssen. Insofern gilt nichts Anderes als bei anderen steuerlichen Erklärungen. Falsche Angaben sind strafbewehrt.“