Globale Mindeststeuer: Erleichterungen bei der Abgabe der Mindeststeuerberichte

Unternehmensgruppen, die der Globalen Mindeststeuer unterliegen, müssen spätestens zum 30. Juni 2026 einen Mindeststeuerbericht für das Berichtsjahr 2024 abgeben. Da der Austausch der bei einer Finanzverwaltung zentral einzureichenden Berichte nicht immer zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen möglich ist, hat die OECD am 12. Mai 2026 Erleichterungen geschaffen, damit Unternehmen nicht in allen betroffenen Staaten jeweils separate Mindeststeuerberichte abgeben müssen.

Unter dem Dach der OECD hatten sich im Oktober 2021 über 141 Staaten des sog. Inclusive Framework on BEPS (IF) über die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung von 15 % für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen verständigt. Diese (unverbindlichen) Regelungen hatte die Europäische Kommission aufgegriffen und am 15. Dezember 2022 in einer (verbindlichen) EU-Mindeststeuerrichtlinie festgeschrieben. Diese Richtlinie wurde von Deutschland mit dem sog. Mindeststeuergesetz vom 27. Dezember 2023 in national geltendes Recht überführt.
Neben Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben nunmehr insgesamt 37 Staaten eine sog. „Qualified Income Inclusion Rule“ (QIIR) und/oder eine „Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ (QDMTT) eingeführt (Link zur OECD). In Deutschland wurde die QIIR als „Primärergänzungssteuer“ (§§ 8 – 10 MinStG) und die QDMTT als „Nationale Ergänzungssteuer“ (§§ 90 – 93 MindStG) umgesetzt.
Mindeststeuerbericht
Unternehmensgruppen sind verpflichtet, einen sog. Mindeststeuerbericht (Global Information Return – GIR) zu erstellen und darin für jedes Steuerhoheitsgebiet Angaben zu Konzernstruktur und Geschäftseinheiten zu machen sowie steuerliche Kennzahlen zu übermitteln. Der Mindeststeuerbericht kann für die gesamte Unternehmensgruppe zentral in einem Staat abgegeben werden. Anschließend wird dieser zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht auf Grundlage der DAC9-Richtlinie (zwischen den EU-Mitgliedsstaaten) bzw. des sog. GIR MCAA-Abkommens (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information Returns) (Drittstaaten) .
Der Mindeststeuerbericht (GIR) ist erstmals zum 30. Juni 2026 für das Geschäftsjahr einzureichen, welches am oder vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Vorgesehen ist, dass die zentrale Einreichungsbehörde die eingegangenen Berichte bis zum 31. Dezember 2026 mit den anderen beteiligten Staaten austauscht.
Probleme bei Einreichungsportal und zwischenstaatlicher Weiterleitung
Augenblicklich ist jedoch nicht sichergestellt, dass in allen Staaten rechtzeitig voll funktionsfähige Portale zur Entgegennahme der Mindeststeuerberichte bereitstehen. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass eine Weiterleitung der Berichte fristgerecht erfolgen wird. Dieses hat zur Folge, dass die betroffenen Unternehmensgruppen, den Mindeststeuerbericht zusätzlich lokal in allen Staaten gesondert einreichen müssen.
Common Understanding vom 12. Mai 2026
Angesichts der Umsetzungsschwierigkeiten haben sich nunmehr die beteiligten Staaten auf Erleichterungen verständigt, sofern der Mindeststeuerbericht fristgerecht zentral in einem der an der OECD-Übereinkunft teilnehmenden Staaten eingereicht wurde und in den Staaten der jeweiligen Geschäftseinheiten eine Mitteilung über die fristgerechte zentrale Einreichung erfolgt ist (Link zum Common Understanding) . In diesen Fällen sollen die Staaten auf Strafen wegen einer fehlenden lokalen Abgabe verzichten oder die lokalen Abgabepflichten bis zum maßgeblichen Austauschzeitpunkt (31. Dezember 2026) nicht durchsetzen.
Ausnahme
Die getroffene Übereinkunft wird jedoch nicht von den Bahamas, Nordmazedonien, der Slowakische Republik und Vietnam angewendet, sodass dort weiterhin zusätzlich eine lokale Abgabe des Mindeststeuerberichts erforderlich ist. Griechenland und Polen erlauben entsprechende Erleichterungen nur, wenn der Mindeststeuerbericht zentral in einem EU-Staat abgegeben wurde.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat einen entsprechenden Hinweis in seinem Pillar 2 Newsletter 01/2026 aufgenommen (dort: „Entgegennahme und Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch das BZSt“) (Link zum BZSt).