Zusammenfassende Meldung

Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt werden im Ursprungsland unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erbracht. Im Empfängerstaat müssen diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist ein umfangreicher Datenaustausch erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet.
Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, sind daher verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben.

ABGABEFRISTEN
1.  Innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) / Dreiecksgeschäfte:

Grundsatz: monatliche Abgabe der ZM bis zum 25. Tag des Folgemonats, d.h., für igL, die im Juli erfolgen, muss eine ZM bis zum 25. August abgegeben werden.

Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der igL und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.

Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillig) auch die monatliche Abgabe möglich.

2.  Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (Dienstleistungen):

Generell: quartalsweise Abgabe der ZM bis zum 25. Tag des Folgemonats, d.h., für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, die im 3. Quartal erbracht werden, muss eine ZM bis zum 25. Oktober abgegeben werden.

Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen, so müssen z.B. die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im 3. Quartal erbracht werden, in der ZM für den Monat September erfolgen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Wenn er von dieser Option Gebrauch machen möchte, muss er dies dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen.

Mit dieser Regelung fallen die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ZM auseinander. Während die Umsatzsteuer-Voranmeldung (bei monatlicher Abgabe) für Juli bis zum 10. August bzw. bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. September an das Finanzamt zu übermitteln ist, muss die ZM (bei monatlicher Abgabe) für Juli bis zum 25. August an das BZSt übermittelt werden. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr für die Abgabe der ZM!

Weitere Informationen finden sie auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Rubrik Zusammenfassende Meldung