Gutscheine

Das richtige Geschenk für die verschiedenen Anlässe zu finden, ist nicht immer einfach. Geschenkgutscheine sind daher seit Jahren eine beliebte und sinnvolle Alternative und oft sind sie willkommener als so manches Verlegenheitsgeschenk. Viele Unternehmen bieten daher Geschenkgutscheine an. Eine Vielzahl von Gutscheinangeboten findet sich auch im Internet. Gutscheine werden zunehmend für ein schönes Erlebnis wie Ballonfahrten, kulturelle Veranstaltungen oder Erlebnisgastronomie gekauft. Allerdings ist Händlern und Kunden häufig nicht klar, welche Ansprüche sich aus einem solchen Gutschein ergeben – etwa wenn es um die Einlösung, die Barauszahlung oder auch um die Verjährung eines Geschenkgutscheines geht.

Aktuell: COVID-19-bedingte Absagen von Veranstaltungen - Gutschein statt Rückerstattung
 
Für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten, wurde zur Entlastung der Veranstaltungsbranche eine Sonderregelung geschaffen. Für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 verkauft wurden, hat der Veranstalter das Recht, statt einer Rückerstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in entsprechender Höhe auszustellen. Eine Auszahlung des Gutscheins kann aber verlangt werden, wenn der Verweis auf den Gutschein für den Ticketkäufer aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Eine Auszahlung kann außerdem in jedem Fall verlangt werden, wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Auf diese Rechte des Ticketkäufers sowie auf die Tatsache, dass die Veranstaltung wegen der COVID-19-Pandemie ausgefallen ist, muss in dem Gutschein hingewiesen werden.

Rechtsnatur des Gutscheins

Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Der Handel verwendet häufig die Bezeichnungen „Geschenkgutschein“ und „Umtauschgutschein“.
Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde. Diese enthält im Regelfall den Betrag des Guthabens sowie häufig den Namen des Berechtigten. 
Einen Umtauschgutschein erhält der Kunde im Einzelhandel häufig für die Rücknahme mangelfreier Ware. Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler nicht verpflichtet, dieser erfolgt lediglich auf Kulanz oder aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat der Händler dem Kunden einen Gutschein ausgestellt, so ist er dem Kunden wie beim Geschenkgutschein zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet.

Übertragbarkeit

Bei Gutscheinen handelt es sich juristisch um sogenannte Inhaberpapiere. Das heißt der Aussteller des Gutscheins - der Unternehmer - verspricht jedem, der den Gutschein vorlegt, die darin versprochene Leistung zu erfüllen - also Waren oder Dienstleistungen im Wert des Gutscheins zu überlassen. Es muss aus dem Papier ersichtlich sein, wer der Aussteller ist. Die Angabe der Firma genügt, eine Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Gutscheine ohne Namensnennung können grundsätzlich auf Dritte übertragen werden. Ist aus dem Gutschein ersichtlich, dass die Leistung nur an eine bestimmte, konkret benannte Person erbracht werden soll, kann er nicht übertragen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verbriefte Leistung auf den genannten Empfänger zugeschnitten ist, zum Beispiel ein Gutschein zur Ausrichtung eines Festtages.

Einlösung

Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die teilweise Einlösung des Gutscheines: Der Kunde hat dabei keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Er kann jedoch die Ausstellung eines neuen Gutscheines beziehungsweise einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen. Kann der Händler die mit dem Gutschein versprochene Leistung nicht mehr erbringen, so muss er dem Gutscheininhaber den noch ausstehenden Betrag auszahlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geschäft geschlossen wird, jedoch noch Gutscheine im Umlauf sind. Ein Nachfolger ist nur zur Einlösung verpflichtet, wenn er den Betrieb als ganzes übernommen hat. Allein die Übernahme des Geschäftsnamens reicht für eine Haftung aber nicht aus.

Befristung

Geschenkgutscheine können befristet werden. Nach Ablauf der Frist braucht der Unternehmer den Gutschein nicht mehr einzulösen. Eine solche Befristungsklausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die den gesetzlichen Bestimmungen des AGB-Rechts entsprechen muss und gerichtlich überprüft werden kann. Ist die Befristung zu kurz, wie etwa nach dem Oberlandesgericht München eine einjährige Frist, so ist sie ungültig und es gilt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist.
Unbefristete Gutscheine können danach drei Jahre lang eingelöst werden. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Beispiel: Wurde der Gutschein unbefristet im Juni 2022 ausgestellt, so tritt Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ein. Der Händler ist nicht verpflichtet, über den vom Gesetz vorgesehenen Verjährungszeitraum hinaus den Gutschein einzulösen.
Neben der angemessenen Befristung sollten Gutscheine zumindest den Aussteller des Gutscheins, den Nennbetrag der Ware oder der Leistung, den Ort der Einlösung und das Ausstellungsdatum enthalten. Das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Verjährungsfrist wichtig.

Umtauschgutscheine

Bei Umtauschgutscheinen sollte der Händler die Einlösemodalitäten (wie befristete Einlösung, nur nicht reduzierte Ware, keine Restwertauszahlung) genau beschreiben. Ansonsten gelten die Ausführungen zu den Geschenkgutscheinen entsprechend.
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Kunde den Fehler reklamieren. Der Händler darf in diesem Fall nur dann einen Gutschein ausstellen, wenn der Kunde damit ausdrücklich einverstanden ist. Der Kunde muss einen Gutschein in diesem Falle also nicht akzeptieren, sondern kann seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware danach zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich beziehungsweise unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und Schadensersatz verlangen.
Eine zum Nachteil des Käufers hiervon ab weichende Vereinbarung - etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ist nicht zulässig. Hat der Kunde allerdings die Ausstellung eines Umtauschgutscheines bei mangelhafter Ware akzeptiert, so muss er sich daran festhalten lassen. Er verliert damit seine weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Auch diese Umtauschgutscheine können zeitlich befristet werden. Die Fristen sind mit denen von Geschenkgutscheinen identisch.

Tipps für Händler

Bei der Ausgabe von Gutscheinen ist deren Durchnummerierung sinnvoll, um den Überblick über die sich im Umlauf befindenden Gutscheine zu behalten. Ein beim Händler verbleibendes Doppel des Gutscheins kann diese Kontrolle und die Überprüfung erleichtern, wann ein Gutschein verfristet ist oder wann der Gutschein tatsächlich ausgestellt wurde. Bei der Befristung ist das Ausstellungsdatum von entscheidender Bedeutung. Jeder Gutschein sollte daher stets ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten. Dem Kunden muss eine ausreichende Zeitspanne zur Einlösung des Gutscheines gewährt werden.