Impressum\Anbieterkennzeichnung

Viele Unternehmen bieten Kunden ihre Ware oder Dienstleistung online an. Damit Nutzer dennoch wissen, mit welchem Anbieter sie es zu tun haben, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Wen trifft diese? Und welche Angaben müssen enthalten sein?


Wer muss ein Impressum bereithalten?


Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).
Zu den Telemediendiensten gehören unter anderem E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.
Dienstanbieter ist auch, wer das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild bereithält.
Im Bereich des Internets stehen die Abrufdienste im Vordergrund. Die Inhalte, die auf dem Server des Anbieters gespeichert sind, werden vom Nutzer beispielsweise durch Mausklick oder Formulareingabe abgerufen. Beispiele:
  • Angebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, z. B. Online-Magazine
  • Weblogs

Hinweis: Auch geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z. B. eBay, Facebook, Amazon, Marketplace, Xing, Linked In, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst. Reine Werbe-Webseiten von Unternehmen zur Produktpräsentation unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Telemediengesetzes.

Geschäftsmäßigkeit

Die Informationspflichten aus § 5 TMG sind nur dann zu beachten, wenn die Dienste geschäftsmäßig angeboten werden. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist werden. Entgeltlichkeit ist für die Qualifikation als „geschäftsmäßig“ nicht zwingend erforderlich.

Was muss ein Impressum enthalten?

  1. Vor- und Nachname bei natürlichen Personen sowie ggf. Firma und Rechtsformzusatz und bei juristischen Personen die Firma  inklusive Rechtsformzusatz
  2. Anschrift unter der sie niedergelassen sind, vollständige Postanschrift – jedoch kein Postfach
  3. Bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten (Achtung: gemäß § 2 Satz 2 TMG sind Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt): Vereinsvorstand (Vereine), geschäftsführende Gesellschafter (GbR), vertretungsberechtigte Gesellschafter (OHG, KG), Geschäftsführer (GmbH) oder der Vorstand (AG)
  4. Bei juristischen Personen, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
  5. Angabe eines Kommunikationsmittels, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, einschließlich einer Adresse der elektronischen Post (E-Mail, DE-Mail). Die Adresse der elektronischen Post ist Pflicht, zusätzlich muss nach dem Wortlaut des Gesetzes ein weiterer Kontaktweg angegeben werden (z.B. eine Telefon- oder Faxnummer mit internationaler Vorwahl: +49 oder 0049 für Deutschland, elektronisches Kontaktformular, Internet-Chat oder Rückrufsystem)
    Hinweis: Für Dienstleister ist derzeit die Angabe einer Telefonnummer nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer(DL-InfoV) verpflichtend.
  6. Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer
  7. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.), soweit dem Diensteanbieter eine zugewiesen wurde. Diese dient innerhalb des europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter. Sie wird vom Bundesamt für Finanzen auf Antrag zugeteilt. Es handelt sich dabei nicht um die normale Steuernummer – diese sollte nicht angegeben werden.
  8. Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde: Diese Angaben sind notwendig, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf. Darunter fallen beispielsweise erlaubnispflichtige Gewerbe nach den §§ 34 ff. GewO. Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben ihre Aufsichtsbehörde, die IHK, anzugeben. Weitere Angaben, wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört: Die Kammer, der sie angehören
  9. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen gem. § 18 Abs. 2 MStV anzugeben. Hierzu zählen z.B. News, Blogs und Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen.
  10. Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  11. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (ein Link auf die Gesetzessammlung der entsprechenden Kammer reicht aus, soweit dort die erforderlichen Regelungen veröffentlicht werden)
  12. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
  13. Hat ein Dienstleister eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so muss er gemäß der DL-Info-V Namen und Anschrift sowie räumlichen Geltungsbereich der Versicherung angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen müssen nicht angegeben werden.
  14. Soweit noch nicht alle Geldeinlagen einbezahlt sind, müssen Angaben zum Stamm-oder Grundkapital der Gesellschaft gemacht werden.

Zugänglichkeit / Platzierung

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt:
  • entweder auf jeder Seite des Internetauftritts vorhanden sein oder zumindest von jeder Seite aus mit ein oder maximal zwei Klicks auf Links erreichbar sein,
  • für die Benennung der auf die Anbieterkennzeichnung verweisenden Links sollten die etablierten Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ genutzt werden – Bezeichnungen wie „Backstage“ oder die Integration der Informationen in die AGBs reichen nicht aus, 
  • auch bei kleineren Bildschirmauflösungen sollte die Anbieterkennzeichnung oder der entsprechende Link möglichst ohne Scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbar sein,
  • für das Betrachten der Informationen darf kein zusätzliches Programm erforderlich sein, wie beispielsweise Browser-Plugins (Flash, Acrobat Reader, Java) - des weiteren muss die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit auch bei deaktiviertem Javascript gewährleistet sein
Empfehlenswert ist die Anbieterkennzeichnung oder der „Impressums-“ oder „Kontakt-“ Link in der Hauptnavigationsleiste im oberen Bereich  jeder Seite.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung können zum einen behördlich sanktioniert werden. Zum anderen kann der Anbieter auch von Konkurrenten und bestimmten Verbänden zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.