Widerrufsbutton

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts beschlossen, das u. a. die Pflicht zu einer elektronischen Widerrufsfunktion, den so genannten Widerrufsbutton, bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen einführt.

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Online-Benutzeroberflächen abgeschlossen werden. Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Über Telefon, Bestellkarte aus Katalogen oder Fax geschlossene Verträge sind nicht betroffen.
Künftig soll der Widerruf über eine Schaltfläche, den sogenannten "Widerrufsbutton" erklärt werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.
An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt für alle Unternehmen unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Für reine B2B-Geschäfte gilt die neue Regelung nicht. Auch Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen trifft die Pflicht. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte, wie z. B. E-Books oder Online-Kurse, und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand, z.B. digitalen Inhalt, vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

In der Regel werden die Vorgaben durch eine deutliche Beschriftung des Buttons beispielsweise mit „Vertrag widerrufen" erfüllt. Der Button ist optisch hervorzuheben, z. B. durch Farbe oder Kontraste. Dabei sind auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung zu beachten.
Er muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.

Wie funktioniert der elektronische Widerruf?

Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:
  • Stufe 1: Nach dem Klick auf den Button wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die relevanten Vertragsdaten eingibt und mitteilt, wie die Eingangsbestätigung für den Widerruf erfolgen soll.
  • Stufe 2: Der neue § 356a BGB sieht vor, dass es der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen muss, seine Widerrufserklärung und die Informationen mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein.
Erlaubt ist nur die Abfrage folgender Angaben:
  • Name des Verbrauchers,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (z. B. E-Mail).
Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund – dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden. Zur besseren Identifizierung kann ein Freitextfeld zur Verfügung gestellt werden.

Eingangsbestätigung erforderlich

Nach Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit enthalten.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufsbutton übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.

Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe

Bei Dauerschuldverhältnissen kann zusätzlich ein Kündigungsbutton erforderlich sein. Beide Buttons müssen klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Im Fall eines erfolgreichen Widerrufs muss der Unternehmer den Vertrag rückabwickeln und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Wurde zum Beispiel die Ware bereits geliefert, kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder ihm der Verbraucher die Rücksendung nachweist. Im Fall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bleibt der Verbraucher hingegen zunächst bis zur Wirksamkeit der Kündigung an den Vertrag gebunden.

Ab wann ist der Widerrufsbutton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie wurde vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons ab dem 19. Juni 2026.

Was muss noch angepasst werden?

Unternehmen müssen ihre Widerrufsbelehrung anpassen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG-neu – Gestaltungshinweis 3, 1. Alternative):
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter (Internet-Adresse oder anderen geeigneten Hinweis, darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Dies sollte aber erst ab 19. Juni 2026 geschehen. Die bisherige Möglichkeit, dem Verbraucher die Möglichkeit anzubieten, den Widerruf über die Website zu erklären, bleibt erhalten. Aber auch in diesem Fall ist die Widerrufsbelehrung anzupassen (2. Alternative).
Auch die Datenschutzerklärung sollte angepasst werden – hinsichtlich der erhobenen Daten, deren Verarbeitung und Speicherdauer.

Was passiert bei Verstößen?

Unternehmen, die die Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Bußgelder oder Abmahnungen. Wird die neue Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge nicht über deren Platzierung informiert, kommt es wegen der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Die Widerrufsfunktion und die geänderten Informationspflichten sind ab 19. Juni 2026 vorzuhalten. Unternehmen sollten frühzeitig mit der technischen und rechtlichen Umsetzung beginnen, um Abmahnungen und Sanktionen zu vermeiden.

Wortlaut der Neuregelung

Die Neuregelung des § 356a BGB lautet:
§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.