Widerrufsbutton

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts beschlossen, das u. a. die Pflicht zu einer elektronischen Widerrufsfunktion, den so genannten Widerrufsbutton, bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen einführt.

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden. An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts. Allerdings soll künftig der Widerruf über eine Schaltfläche über den sogenannten "Widerrufsbutton" erklärt werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt für alle Unternehmen unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Für reine B2B-Geschäfte gilt die neue Regelung nicht. Auch Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen trifft die Pflicht. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte, wie z. B. E-Books oder Online-Kurse, und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand, z.B. digitalen Inhalt, vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

In der Regel werden die Vorgaben durch eine deutliche Beschriftung des Buttons beispielsweise mit „Vertrag widerrufen" erfüllt. Der Button ist optisch hervorzuheben, z. B. durch Farbe oder Kontraste. Er muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.

Wie funktioniert der elektronische Widerruf?

Nach dem Klick auf den Button muss der Verbraucher, ähnlich wie beim Kündigungsbutton, zunächst auf eine separate Seite weitergeleitet werden, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen ist folgendes abzufragen, um den Widerruf dem richtigen Vertrag zuordnen zu können:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags, z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail).
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden.
Der Widerruf ist samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.

Ab wann ist der Widerrufsbutton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie wurde vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons ab dem 19. Juni 2026.

Was muss noch angepasst werden?

Des Weiteren wird eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2026 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lang sie gespeichert werden.

Was passiert bei Verstößen?

Wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.