Neue Regelungen zur Produkthaftung 2026
Die Europäische Union hat das Produkthaftungsrecht grundlegend modernisiert. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte erweitert die verschuldensunabhängige Haftung insbesondere für digitale und vernetzte Produkte, passt sie an Kreislaufwirtschaft und globale Lieferketten an und erleichtert Geschädigten in bestimmten Fällen die Beweisführung. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar, Deutschland muss die Vorgaben zunächst in nationales Recht umsetzen.
Zeitplan
Die Richtlinie (EU) 2024/2853, berichtigt am 7. Main 2026, ist auf EU-Ebene beschlossen. Die Umsetzung in deutsches Recht befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach dem Regierungsentwurf soll das neue Produkthaftungsgesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Maßgeblich für Unternehmen werden daher erst das verabschiedete deutsche Umsetzungsgesetz und dessen endgültige Übergangsregelungen sein. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll weiterhin das bisherige Recht gelten.
Software, KI und digitale Komponenten werden erfasst
Der Produktbegriff soll künftig ausdrücklich auch Software erfassen, unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert ist, als App bereitgestellt oder über die Cloud genutzt wird. Damit können auch KI-Systeme grundsätzlich unter das Produkthaftungsrecht fallen. Erfasst werden außerdem digitale Konstruktionsunterlagen, etwa funktionale Vorlagen für die automatisierte Herstellung. Freie und Open-Source-Software bleibt ausgenommen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Auch verbundene digitale Dienste können relevant werden, wenn ohne sie eine oder mehrere Funktionen des Produkts nicht ausführbar wären.
Mehr Unternehmen können haften
Neben dem Hersteller des Endprodukts können weiterhin Hersteller fehlerhafter Komponenten und Unternehmen haften, die durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftreten. Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich verändert und anschließend erneut auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, kann selbst als Hersteller des veränderten Produkts gelten.
Bei Herstellern außerhalb der EU kommen zudem Importeure, Beauftragte und, nachrangig, Fulfilment-Dienstleister in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen können nachrangig auch Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen haften. Bei Lieferanten ist insbesondere relevant, ob sie auf Aufforderung innerhalb eines Monats einen vorrangig haftenden Wirtschaftsakteur in der EU oder ihren eigenen Lieferanten benennen.
Fehlerbegriff wird digitaler
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die rechtlich vorgeschriebene oder berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet. Bei der Bewertung sollen künftig ausdrücklich auch Cybersicherheitsanforderungen, Lern- und Änderungsfähigkeiten, Wechselwirkungen mit anderen Produkten sowie Rückrufe berücksichtigt werden. Auch Software-Updates und -Upgrades sowie das Fehlen von Updates oder Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, können haftungsrechtlich relevant sein.
Kann der Hersteller nach dem Inverkehrbringen weiterhin auf das Produkt einwirken, etwa durch Updates, kann auch die Sicherheit in diesem späteren Zeitraum relevant sein.
Schadensumfang wird erweitert
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz stehen grundsätzlich natürlichen Personen zu. Ersatzfähig bleiben Personen- und Sachschäden. Ersatzfähig bleiben Personen- und Sachschäden. Gesundheitsverletzungen sollen ausdrücklich auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit umfassen. Bei Sachschäden genügt künftig, dass die beschädigte Sache nicht ausschließlich beruflich genutzt wird.
Neu hinzukommen Schäden durch Vernichtung oder Beschädigung von Daten, soweit diese nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden sollen entfallen.
Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme; bei bestimmten Körper- oder Gesundheitsverletzungen mit langer Latenzzeit verlängert sich diese Frist nach dem Entwurf auf 25 Jahre.
Schäden am fehlerhaften Produkt selbst bleiben weiterhin außerhalb des Produkthaftungsgesetzes. Hierfür können insbesondere Ansprüche aus Kauf- oder Werkvertragsrecht in Betracht kommen.
Beweisführung wird für Geschädigte erleichtert
Grundsätzlich müssen Geschädigte weiterhin Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang darlegen und beweisen. Der Entwurf sieht jedoch neue Vermutungen und Annahmen vor, etwa bei Verstößen gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen oder bei offensichtlichen Funktionsstörungen. Auch bei übermäßigen Beweisschwierigkeiten aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität kann vom Fehler oder vom Ursachenzusammenhang ausgegangen werden, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist.
Gerichte sollen auf Antrag die Offenlegung konkreter, für den Anspruch relevanter Beweismittel anordnen können, die sich bei der gegnerischen Partei befinden. Voraussetzung ist, dass der Antrag ausreichend begründet ist und die verlangte Offenlegung erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Pauschale Ausforschungsanträge sollen nicht genügen. Enthalten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse, können Gerichte Schutzmaßnahmen treffen, etwa den Kreis der Einsichtsberechtigten beschränken oder vertrauliche Teile schwärzen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Die Neuregelung ist in Deutschland noch nicht beschlossen. Unternehmen können die verbleibende Zeit jedoch nutzen, um interne Prozesse und Verträge auf die erweiterten Produkthaftungsrisiken vorzubereiten.
Checkliste für Unternehmen
☐ Rolle in der Lieferkette klären: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nach dem neuen Produkthaftungsrecht insbesondere als Hersteller, Komponentenhersteller, Importeur, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder Anbieter eines Online-Marktplatzes in Betracht kommt.
☐ Dokumentation überprüfen: Sorgen Sie dafür, dass für mögliche Haftungsfälle relevante Unterlagen zu Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Änderung eines Produkts nachvollziehbar dokumentiert und verfügbar sind. Dies kann insbesondere mit Blick auf die neuen Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten von Bedeutung sein.
☐ Digitale Produkte und Änderungen berücksichtigen: Prüfen Sie bei Software und vernetzten Produkten, wer für Änderungen, Updates und Upgrades verantwortlich ist und in welchem Umfang das Unternehmen auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über das Produkt ausübt. Dies kann für die produkthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein.
☐ Verträge überprüfen: Regeln Sie mit Zulieferern, Importeuren, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Rückgriffs- und Freistellungsregelungen für Produkthaftungsfälle. Gesetzliche Ansprüche Geschädigter gegenüber haftenden Unternehmen können durch solche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
☐ Versicherungsschutz prüfen: Klären Sie, ob der bestehende Versicherungsschutz auch die künftig erweiterten Produkthaftungsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit Software, Datenverlusten und internationalen Lieferketten, angemessen abdeckt.
