Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Händler, Hersteller und Reparaturbetriebe
Reparieren statt wegwerfen: Diese Idee steht hinter dem Recht auf Reparatur. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren ist am 30. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen und ab diesem Zeitpunkt anwenden.
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
- Reparierbarkeit als neues Sachmangelmerkmal
- Gewährleistung: Reparatur wird attraktiver
- Neue Informationspflichten für Verkäufer
- Reparaturpflicht des Herstellers außerhalb der Gewährleistung
- Ersatzteile, Werkzeuge und technische Reparaturhindernisse
- Europäisches Formular für Reparaturinformationen
- Europäische Online-Plattform für Reparaturen
- Übergangsregelungen
- Verstöße und mögliche Folgen
- To-do’s für Unternehmer
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
Die Bundesregierung setzt die Vorgaben insbesondere durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) um. Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz beschlossen. Der Bundesrat wird sich in seiner anstehenden Sitzung am Freitag, den 10. Juli 2026, abschließend mit dem Gesetz befassen. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.
Reparierbarkeit als neues Sachmangelmerkmal
Im Rahmen der Neuregelung wird die Reparierbarkeit als Kriterium für die übliche Beschaffenheit gemäß § 434 BGB verankert. Ein Produkt ist danach mangelhaft, wenn es so konstruiert ist, dass eine fachgerechte Reparatur unmöglich ist oder erheblich erschwert wird, z. B. durch systematisch verklebte Bauteile, obwohl bei Sachen derselben Art eine Reparatur üblich ist. Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers, der sich an Branchenstandards und EU-Ökodesign-Verordnungen orientiert. Käufer können dann Gewährleistungsrechte geltend machen.
Die Neuregelung zur Reparierbarkeit als sonstiges Merkmal der üblichen Beschaffenheit soll bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern erst für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Gewährleistung: Reparatur wird attraktiver
Bei Verbrauchsgüterkäufen haben Verbraucher bereits heute im Mangelfall grundsätzlich die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Künftig soll die Reparatur gestärkt werden: Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Nachbesserung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Die Verlängerung setzt also voraus, dass die Verjährungsfrist bei Verlangen der Nachbesserung noch läuft und die Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wird. Die Regelungen zur Beweislast, insbesondere § 477 BGB, bleiben unberührt. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz entstehen, defekte Waren reparieren zu lassen.
Die Änderungen im Kaufvertragsrecht betreffen nicht nur bestimmte Produktgruppen, sondern grundsätzlich alle Kaufsachen im Verbrauchsgüterkauf. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat ausdrücklich festgehalten, dass Produktgruppen wie Kraftfahrzeuge nicht von der zwölfmonatigen Verlängerung bei Reparatur ausgenommen werden können.
Neue Informationspflichten für Verkäufer
Unternehmer müssen Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung, möglichst bereits beim ersten Kontakt wegen eines Mangels und vor Ausübung des Wahlrechts, darüber informieren, dass der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und sich bei einer Nacherfüllung durch Reparatur die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert. Diese Information sollte in Reklamationsprozesse, E-Mail-Vorlagen, Retourenportale, AGB-Hinweise und Mitarbeiterschulungen aufgenommen werden.
Verkäufer können dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen, dies darf auch eine überholte Ware sein. Bei einer Nachlieferung darf eine überholte Ware nur geliefert werden, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt.
Reparaturpflicht des Herstellers außerhalb der Gewährleistung
Verbraucher erhalten künftig auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Reparatur bestimmter Waren. Erfasst sind Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden und zu Produktgruppen gehören, für die das EU-Recht in Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit vorsieht. Dazu zählen derzeit insbesondere Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner und Haushaltswäschetrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Waren mit Batterien zum Antrieb leichter Verkehrsmittel, etwa E-Bikes oder E-Scooter.
Hinweis: Die Liste ist dynamisch und kann durch EU-Rechtsakte erweitert werden. Nach der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74 sind zwischenzeitlich auch Haushalts-Einzelraumheizgeräte in Anhang II aufgenommen worden.
Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung muss die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Sie kann vom Hersteller kostenlos angeboten werden. Verlangt der Hersteller ein Entgelt, muss dieses angemessen sein und darf Verbraucher nicht von der Inanspruchnahme der Reparatur abschrecken. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person an der Ware gearbeitet hat.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, können die Pflichten auf den Beauftragten in der EU, den Importeur oder – wenn es keinen Importeur gibt – den Vertreiber übergehen. Das ist besonders wichtig für Händler, die Waren aus Drittstaaten vertreiben.
Hinweis: Die Hersteller-Reparaturpflicht ist allerdings kein allgemeines Reparaturrecht für alle Waren. Sie gilt nur für Waren aus den in Anhang II genannten Produktgruppen, nur im Umfang der dort geregelten Reparierbarkeitsanforderungen und nur, wenn keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer bestehen.
Ersatzteile, Werkzeuge und technische Reparaturhindernisse
Soweit Hersteller für erfasste Waren Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge bereitzustellen haben, müssen diese zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Zudem müssen sie Informationen über ihre Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich bereitstellen. Für typische Reparaturen müssen Richtpreise auf einer frei zugänglichen Webseite abrufbar sein.
Unzulässig sind Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, sofern sie nicht durch legitime und objektive Gründe wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile rechtmäßig verwendet werden können.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Reparaturbetriebe können Verbrauchern künftig freiwillig ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen. Das Formular dient dazu, Reparaturangebote transparenter und besser vergleichbar zu machen. Es enthält insbesondere Angaben zum Reparaturbetrieb, zur betroffenen Ware, zur Art des Defekts, zur vorgeschlagenen Reparaturmaßnahme, zum Preis oder zur Methode der Preisberechnung sowie zur voraussichtlichen Dauer der Reparatur. Außerdem können Angaben zu Ersatzwaren während der Reparatur und zu zusätzlichen Leistungen wie Ausbau, Einbau oder Transport aufgenommen werden.
Die Verwendung des Formulars ist freiwillig. Entscheidet sich ein Reparaturbetrieb für die Nutzung, muss er dem Verbraucher das Formular unentgeltlich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, etwa in Papierform, per E-Mail oder als PDF. Ist vor Abgabe des Formulars eine Untersuchung der Ware erforderlich, dürfen hierfür Kosten berechnet werden, sofern der Verbraucher vorab über diese Kosten informiert wurde. Das Formular gilt rechtlich als Antrag zum Abschluss eines Reparaturvertrags mit dem angegebenen Inhalt. Der Reparaturbetrieb ist nach dem Zugang beim Verbraucher an die im Formular genannten Bedingungen grundsätzlich für 30 Kalendertage gebunden.
Das offizielle Formular findet sich im Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1799 .
Europäische Online-Plattform für Reparaturen
Die Richtlinie sieht außerdem eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen vor. Verbraucher sollen dort Reparaturbetriebe leichter finden und Reparaturangebote vergleichen können. Die Europäische Kommission soll die Plattform technisch aufbauen. Sie soll 2027 betriebsbereit werden. Für Verbraucher soll die Nutzung kostenlos sein, die Registrierung für Reparaturbetriebe und Reparaturinitiativen freiwillig.
Zur Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesregierung entweder eine nationale Sektion auf der Europäischen Online-Plattform einzurichten oder sicherzustellen, dass eine – öffentliche oder private – nationale Online-Plattform im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung steht.
Übergangsregelungen
Die neuen Vorgaben für den Verbrauchsgüterkauf werden grundsätzlich für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 relevant. Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, werden noch nach altem Kaufrecht beurteilt.
Bei B2B-Kaufverträgen soll die Neuregelung zur Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit erst für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Verstöße und mögliche Folgen
Verstöße gegen die neuen Pflichten können für Unternehmen rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Fehler können zum Beispiel entstehen, wenn Verbraucher nicht richtig informiert werden, Reparaturen ohne ausreichenden Grund abgelehnt werden, Reparaturpreise unangemessen hoch sind oder Reparaturen durch Vertragsklauseln oder technische Maßnahmen unzulässig erschwert werden.
Verbraucher können ihre Ansprüche grundsätzlich zivilrechtlich geltend machen. Daneben können Verstöße auch wettbewerbs- oder verbraucherschutzrechtliche Folgen haben. Insbesondere irreführende Angaben zur Reparierbarkeit, zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder zu angeblichen Risiken einer Fremdreparatur können als unlautere geschäftliche Handlungen bewertet werden. In solchen Fällen kommen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche in Betracht, etwa durch Mitbewerber, qualifizierte Wettbewerbsvereine oder Verbraucherschutzverbände.
To-do’s für Unternehmer
Unternehmen müssen dringend prüfen, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen: Verkäufer, Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber oder Reparaturbetrieb. Daraus ergeben sich unterschiedliche Pflichten:
Verkäufer (Einzel- und Onlinehandel)
- Rechtssichere Prozesse aufsetzen: Verankern Sie die Information über das Verbraucher-Wahlrecht und die 12-monatige Fristverlängerung direkt im Reklamationsprozess.
- Achtung Abmahngefahr: Die Information soll nach der Gesetzesbegründung vor Ausübung des Wahlrechts erfolgen. Ggeeigneter Zeitpunkt ist regelmäßig der Erstkontakt wegen eines Mangels. Eine reine Anpassung der AGB, von FAQs oder Onlineshop-Hinweisen reicht rechtlich nicht aus.
- Dokumentation sicherstellen: Halten Sie im Reklamationsprozess fest, wann und auf welchem Weg der Verbraucher über sein Wahlrecht und die Fristverlängerung bei Reparatur informiert wurde. Das ist insbesondere bei telefonischen oder mündlichen Reklamationen wichtig.
- Mitarbeiter schulen: Das Servicepersonal (auch im stationären Laden) muss geschult werden, um die Information beim Erstkontakt fehlerfrei mündlich oder schriftlich zu übergeben.
Hersteller
- Produktportfolio prüfen: Ermitteln Sie, ob Ihre Produkte unter die EU-Reparaturpflicht fallen (Betroffen sind u. a. Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke, aber auch Smartphones, Tablets und Server).
- Infrastruktur aufbauen: Prozesse für Reparaturanfragen einrichten, Richtpreise für Standardreparaturen kalkulieren und öffentlich zugänglich machen (z. B. auf der Website).
- Informationspflichten und Richtpreise: Stellen Sie Informationen über die Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich bereit. Für typische Reparaturen müssen Richtpreise auf einer frei zugänglichen Webseite abrufbar sein. Dabei handelt es sich nicht zwingend um verbindliche Gesamtpreise, nach der Gesetzesbegründung können Richtpreise als „ab-Preise“ ausgestaltet werden, sofern die typische Reparatur zu diesem Mindestpreis tatsächlich durchführbar ist.
- Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge für erfasste Waren zu angemessenen Preisen angeboten werden. Prüfen Sie außerdem anhand der einschlägigen EU-Rechtsakte, in welchem Umfang unabhängige Reparaturbetriebe, fachlich kompetente Reparateure oder Endnutzer Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Software, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln erhalten müssen.
- Software- und Hardwaremaßnahmen prüfen: Überprüfen Sie, ob technische Schutzmaßnahmen, Part-Pairing, Aktivierungssperren oder Softwarefunktionen Reparaturen durch unabhängige Reparaturbetriebe unzulässig erschweren. Zulässig bleiben technische Maßnahmen nur, wenn sie durch legitime und objektive Gründe, etwa Produktsicherheit oder den Schutz geistigen Eigentums, gerechtfertigt sind.
Importeure und Händler (außereuropäischer Waren)
- Haftungskette klären: Prüfen Sie, ob der Hersteller mit Sitz außerhalb der EU einen Beauftragten/Bevollmächtigten in der EU benannt hat. Fehlt ein solcher, können die Pflichten den Importeur treffen. Gibt es auch keinen Importeur, können sie auf den Vertreiber übergehen.
Reparaturbetriebe (Werkstätten)
- Entscheidung über das EU-Formular: Legen Sie fest, ob Sie das neue „Europäische Formular für Reparaturinformationen“ nutzen wollen. Die Verwendung ist freiwillig. Entscheidet sich ein Reparaturbetrieb jedoch für die Nutzung, müssen die gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt, Form, Kosten und Bindungswirkung beachtet werden.
- Kalkulation und Bindung beachten: Da die Angaben im Formular (Preis, Dauer, Bedingungen) grundsätzlich 30 Kalendertage bindend sind, müssen Kalkulationen präzise sein.
- Kosten für Kostenvoranschläge regeln: Kosten für Diagnoseleistungen regeln: Das Formular selbst ist bei Verwendung kostenlos. Muss die Ware vorher untersucht werden, um den Defekt oder den Reparaturaufwand zu bestimmen, dürfen hierfür erforderliche Kosten verlangt werden, wenn der Verbraucher vorab darüber informiert wurde.
Übergreifende To-do:
Händler sollten Lieferantenverträge, Service-Level-Agreements, Einkaufsbedingungen und Garantietexte überprüfen. Für Verbrauchsgüterkäufe ab dem 31. Juli 2026 müssen Reklamationsprozesse an die neuen Informationspflichten und die verlängerte Verjährungsfrist bei Reparatur angepasst sein. Die Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit gilt bei B2B-Kaufverträgen dagegen erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden. Unternehmen sollten daher Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparaturinformationen, Kostenübernahme und Rückgriffsrechte möglichst frühzeitig ausdrücklich vertraglich mit ihren Lieferanten regeln.
