Verjährung

Verjährung Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander geschlossen, z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung des Kaufpreises. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist zeitlich begrenzt. Das bedeutet, dass sich der Schuldner nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen noch besteht.
Durch die Verjährung von Zahlungsansprüchen gehen jährlich Millionenbeträge verloren. Ein wichtiger Stichtag ist dabei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die der regelmäßigen Verjährung unterliegenden Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, soweit der Gläubiger seinen Anspruch und den Schuldner kennt. Aber auch bei anderen Schuldverhältnissen, die keinen Zahlungsanspruch begründen, sind Verjährungsfristen zu beachten.

Übersicht über die wichtigsten Verjährungsfristen:

Art des Anspruchs Frist Fristbeginn
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
titulierte Ansprüche und gleichgestellte Ansprüche (z.B. Urteile, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden,
Vollstreckungsbescheide)
§ 197 BGB
30 Jahre Rechtskraft
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw.
§ 199 BGB
30 Jahre Begehung der Handlung
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 438 BGB
2 Jahre Übergabe der Sache
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer
3 Jahre

siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden 5 Jahre Übergabe der Sache
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 634a BGB
2 Jahre Abnahme des Werkes
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller 3 Jahre siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
§ 634a BGB
5 Jahre Abnahme des Werkes
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre siehe Regelverjährung
Reisevertragsrecht
§ 651g BGB
2 Jahre geplantes Reiseende


Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Auch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann im Einzelfall als Anerkenntnis zu einem Neubeginn der Verjährung führen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten besondere Regelungen: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Übergibt der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen, tritt die Verjährung wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher wieder übergeben wurde (§ 475e Abs. 3 und 4 BGB).
Für seit dem 31. Juli 2026 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge gilt zusätzlich: Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung, also Reparatur, durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).

Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Anders als beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist nach dem Ende der Hemmung nicht von vorn, sondern läuft mit der noch verbleibenden Restzeit weiter.
Zu den wichtigsten Hemmungstatbeständen gehören insbesondere:
  • ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB),
  • die Erhebung einer Klage,
  • die Zustellung eines Mahnbescheids,
  • die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sowie
  • die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren (§ 204 BGB).
Bei Verhandlungen bleibt die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Bei gerichtlicher Rechtsverfolgung endet die Hemmung grundsätzlich sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht weiter betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird (§ 204 Abs. 2 BGB).
Achtung: Eine außergerichtliche Mahnung oder Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Soll die Verjährung etwa durch ein Mahnverfahren gehemmt werden, ist die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids maßgeblich. Erfolgt die Zustellung „demnächst“, kann die Hemmungswirkung bereits auf den Eingang des Antrags bei Gericht zurückwirken (§ 167 ZPO).