Verjährung
Verjährung Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander geschlossen, z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung des Kaufpreises. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist zeitlich begrenzt. Das bedeutet, dass sich der Schuldner nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen noch besteht.
Durch die Verjährung von Zahlungsansprüchen gehen jährlich Millionenbeträge verloren. Ein wichtiger Stichtag ist dabei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die der regelmäßigen Verjährung unterliegenden Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, soweit der Gläubiger seinen Anspruch und den Schuldner kennt. Aber auch bei anderen Schuldverhältnissen, die keinen Zahlungsanspruch begründen, sind Verjährungsfristen zu beachten.
Übersicht über die wichtigsten Verjährungsfristen:
| Art des Anspruchs | Frist | Fristbeginn |
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regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung)
§§ 195, 199 BGB
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3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
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titulierte Ansprüche und gleichgestellte Ansprüche (z.B. Urteile, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden,
Vollstreckungsbescheide)
§ 197 BGB
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30 Jahre | Rechtskraft |
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Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw.
§ 199 BGB
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30 Jahre | Begehung der Handlung |
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Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 438 BGB
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2 Jahre | Übergabe der Sache |
| Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer |
3 Jahre
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siehe Regelverjährung |
| Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | Übergabe der Sache |
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Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 634a BGB
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2 Jahre | Abnahme des Werkes |
| Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
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Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
§ 634a BGB
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5 Jahre | Abnahme des Werkes |
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Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software)
§§ 195, 199 BGB
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3 Jahre | siehe Regelverjährung |
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Reisevertragsrecht
§ 651g BGB
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2 Jahre | geplantes Reiseende |
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.
- Neubeginn
Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Im Falle der Nacherfüllung eines Kaufvertrages durch Lieferung einer neuen Sache beginnt die Verjährung ebenfalls neu zu laufen. - Hemmung
Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft jedoch nach der Hemmung weiter. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also lediglich um den Zeitraum der Hemmung hinausgeschoben, so dass die bereits verstrichene Zeit relevant bleibt.
Dies hat insbesondere Auswirkungen beim Mahnverfahren, da es häufig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Es besteht die Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung eintritt. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Von diesem Zeitpunkt an läuft die Verjährung weiter. Erst wenn das Verfahren wieder aufgenommen wird, beginnt die Hemmung erneut. Dies kann jedoch zu spät sein, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Das Mahnverfahren sollte daher immer in Gang gehalten werden und nicht länger als sechs Monate ruhen. Eine solche Möglichkeit bietet z.B. der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.
Wesentliche Hemmungstatbestände:
Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
- Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
- Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
- Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
- Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw. (§ 204 BGB)
Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen hingegen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.
