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Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern um den freien und fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten. Daher sind im geschäftlichen Verkehr zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
Es regelt die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und sorgt für fairen Wettbewerb als Fundament unserer Wirtschaftsordnung.
Dabei gliedert sich das Wettbewerbsrecht in das Lauterkeitsrecht, das insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert ist, und das Kartellrecht, dessen Regelungen sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich, um potenzielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Dabei ist jedoch eine Vielzahl von Spielregeln zu beachten. Das UWG regelt das Markverhalten der einzelnen Unternehmen gegenüber Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern.

Kartellrecht

Das Kartellrecht soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Kartellrechts ist der freie Wettbewerb. Ziel ist es die Funktionsfähigkeit des freien Wettbewerbs durch Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer zu sichern, indem wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten werden.

Hier finden Sie Stichworte zu den verschiedenen Themen des Wettbewerbsrechts mit Links auf die entsprechenden Einzelinformationen.

Bei Werbemaßnahmen sind datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Für Werbung via Telefon, E-Mail etc. setzt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enge Grenzen.

Wer in unzulässiger Weise wirbt oder als Online-Händler Informationspflichten nicht einhält, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Das Kartellrecht verbietet z.B. Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Mengenabsprachen oder Missbrauch marktbeherrschender Stellungen privater Unternehmen.

Die Vertikal-GVO nimmt Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions-oder Vertriebskette tätig sind, vom Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt beschränken, aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verwendung der olympischen Bezeichnungen und Symbolen steht ausschließlich dem NOK bzw. IOC zu. Die unerlaubte Verwendung dieser Kennzeichen für eigene Produkte oder Dienstleistungen kann daher zu Abmahnungen führen.

Recht und Steuern