Lagerverkauf

Ähnlich wie beim Fabrikverkauf und beim Direktverkauf des Herstellers erwartet der Verbraucher beim Lagerverkauf die Möglichkeit zum Einkauf von Markenware zu besonders günstigen Preisen.
Dies macht diesen Werbehinweis für Unternehmen interessant. Er darf allerdings nur benutzt werden, wenn er den Tatsachen entspricht. Andernfalls ist er wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot über die geschäftlichen Verhältnisse und die Preisgestaltung unzulässig.
 
Der Begriff “Lager” bzw. “Lagerverkauf” setzt voraus, dass es sich um einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder zumindest auf längere Zeit gehalten wird und sich in räumlicher Trennung zum Ladengeschäft befindet, sofern ein solches Ladengeschäft zusätzlich zum Lager besteht. Existiert hingegen neben dem Lager kein weiteres Ladengeschäft, dürfte die Bezeichnung “Lagerverkauf” nicht als irreführend anzusehen sein.
 
Beispiele zulässiger Lagerverkaufswerbung:
 
  • “bis 10.03. Lager-Räumungsverkaufspreise” jetzt zulässig, sofern tatsächlich das Lager geräumt wird und die Preisgestaltung entsprechend ist
  • Zentraler Lagerverkauf beschädigter Elektrogeräte durch ein Großunternehmen in einem seiner Lager, wobei die Geräte normalerweise im Wege des Versandhandels und stationär vertrieben werden
  • “Schnäppchenhalle” eines Möbelhändlers neben dem normalen Ladengeschäft als Abholmarkt
  • Textileinzelhändler darf in seinem in größerer Entfernung von seinem eigentlichen Verkaufsgeschäft gelegenen Lager ständig einen Lagerverkauf veranstalten, bei dem Ware zu besonders günstigen Lagerpreisen abgegeben wird.
Handelt es sich bei dem Lagerverkauf (auch) um den Verkauf von Retouren oder beschädigter Ware, so sollte - möglichst schon in der Werbung - darauf hingewiesen werden.