Nr. 5196440

Aggressive geschäftliche Handlung

Untersagt sind geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Sie werden als aggressive geschäftliche Handlungen bezeichnet.
§ 4a UWG bezweckt damit in erster Linie den Schutz der geschäftlichen Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unangemessenen Mitteln der Beeinflussung vor, bei und nach Abschluss eines Vertrags. Dabei ist es unerheblich, welche Interessen der Betreffende mit seiner geschäftlichen Entscheidung verfolgt. § 4a schützt zugleich auch die Interessen der rechtmäßig handelnden Mitbewerber sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten und damit lauteren Wettbewerb.

Untersagt sind geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, Dritte zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die diese anderenfalls nicht getroffen hätten.

Gefühlsbetonte Werbung appelliert an die Gefühle des potentiellen Kunden. Gefühle können dabei Mitleid, Hilfsbereitschaft, Trauer oder ähnliches sein.

Werbung gegenüber Kindern unterliegt besonderen Anforderungen, an denen sich wiederum die Werbung mit Kindern messen lassen muss.

Unlauter ist es, wenn der Kunde durch psychischen Zwang gegen seinen wahren Willen zu einem Geschäftsabschluss genötigt wird.

Werbefahrten sind grundsätzlich zulässige Werbeveranstaltungen. Treten besondere Umstände hinzu, können sie jedoch wettbewerbswidrig sein.