Herkunftswerbung

Gerne wird in der Werbung besonders auf die regionale Herkunft hingewiesen, z. B. auf die Namen berühmter Seen, Naturparks, Klöster, Schlösser, “bayerisch” oder Ähnliches.

Derartige Herkunftshinweise sind nur dann zulässig, wenn sie auch der Wahrheit entsprechen und das konkrete Produkt tatsächlich an dem entsprechenden Ort hergestellt wird.

Insbesondere im Zusammenhang mit Bier wird immer wieder die Bezeichnung “bayerisch” verwendet. Eine solche Bezeichnung “Bayerisches Bier” darf für ein Bier nur dann verwendet werden, wenn das Bier tatsächlich in Bayern gebraut wurde. Diese Bezeichnung ist eine durch EU-Verordnung geschützte geografische Angabe. Selbst wenn nicht ausdrücklich “bayerisch” gesagt oder geschrieben wird, aber das bayerische Rautenmuster oder das bayerische Landeswappen abgebildet wird, reicht das für die Wettbewerbswidrigkeit schon aus, weil dem Kunden auch durch solche Abbildungen suggeriert wird, das Bier komme aus Bayern.

Gerade im Bereich von Lebensmitteln gibt es solche geografisch geschützten Begriffe häufiger, z. B. Spreewälder Gurke, bayerischer Senf, Champagner, Parmaschinken usw.. Was drauf steht, da muss es also auch herkommen.

In der Regel geht das Markenrecht (§§ 126 ff.) dem UWG bei geografischen Herkunftsangaben vor. Soweit aber die Vorschriften des Markengesetzes dafür Raum lassen, ist § 5 UWG ergänzend anwendbar.