Kopplungsangebote
Unter Koppelungsangeboten versteht man den Fall, dass der Absatz einer marktüblich angebotenen (Haupt-)Ware dadurch gefördert werden soll, dass dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende Nebenware angeboten wird, die er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft.
Solche Koppelungen sind zwar grundsätzlich zulässig. Zu jedem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen, denn die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten.. Die Grenze zur Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten ist dabei häufig nicht einfach zu bestimmen und einzelfallabhängig. Sie sind zulässig, sofern mit ihnen nicht übertrieben angelockt wird und durch die Koppelung der Preis des Hauptangebots nicht verschleiert wird.
Es ist also wichtig, dass das gekoppelte Angebot ausreichend transparent ist. Der Kunde muss genau nachvollziehen können, was er zu dem günstigen Preis tatsächlich erhält und was die Voraussetzung für den Erhalt ist. Auch muss er Vergleichsmöglichkeiten haben und hierfür die wesentlichen, wertbestimmenden Angaben zu der gekoppelten oder zugegebenen Ware erhalten.
So muss z. B. bei einem Mobiltelefon mit Vertrag deutlich aufgeführt werden, um welches Gerätemodell es sich handelt (technische Details), um dem Kunden den Vergleich mit dem üblicherweise für genau dieses Handy zu zahlenden Preis zu ermöglichen. Und er muss über die Voraussetzung genau informiert werden, z. B. wie lange der Vertrag läuft und zu welchen Konditionen.
Wird der besonders niedrige Preis eines Angebots blickfangmäßig herausgestellt, so folgt aus dem Transparenzgebot, dass in gleicher Deutlichkeit über die übrigen Preisbestandteile, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, informiert werden muss.
Als unzulässig wurde z. B. eine Werbung beurteilt, bei der ein TV-Gerät zum Preis von 1 Euro verkauft wurde und die daran gekoppelte Voraussetzung, nämlich der Abschluss eines zweijährigen Stromliefervertrages, nur winzig klein, schwer leserlich und um 90° gedreht an der Seite aufgeführt war. Auch die Werbung für ein bestimmtes Handy-Modell für 1 Euro ohne den deutlichen Hinweis auf einen Vertrag mit Mindestlaufzeit und dessen sonstigen Konditionen wäre wegen mangelnder Transparenz unzulässig.
In einer neueren Gerichtsentscheidung wurde selbst bei einem gegenüber dem eigentlichen Warenpreis höheren Preis des Kopplungsangebots eine Irreführung bejaht, weil nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass der blickfangmäßig herausgestellte Gesamtpreis den Abschluss einer Versicherung enthielt. Zwar erfolgte eine Aufschlüsselung des Preises, diese wurde jedoch links neben dem blickfangmäßig herausgestellten Gesamtpreis in einem orangefarbenen Kasten in Form eines Rechenbeispiels dargestellt, aus dem sich ergab, dass sich der Gesamtpreis aus dem Gerätepreis und der Garantie zusammensetzte. Dies geschah jedoch in so kleiner Schrift, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Aufschlüsselung nicht wahrnehmen konnte. Wird also ein Teil eines Kopplungsangebots in der Werbung blickfangmäßig oder in sonstiger Weise als besonders günstig herausgestellt, so ist es wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder an der Blickfangaktion teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt werden.
Bei preisgebundenen Waren, wie z.B. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und vor allem Büchern, wird ein noch strengerer Maßstab an die Zulässigkeit der Werbung mit Zugaben angelegt. So wurde beispielsweise die Zugabe eines „kostenlosen“ Taschenrechners zu einem Buch, das auch ohne diesen Rechner erworben werden konnte und der Buchpreisbindung unterlag, als unzulässig angesehen. Für Zugaben zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat der Bundesgerichtshof 2019 entschieden, dass Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Geschenke oder Gutscheine mehr als Zugabe abgeben dürfen.
Bei preisgebundenen Waren, wie z.B. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und vor allem Büchern, wird ein noch strengerer Maßstab an die Zulässigkeit der Werbung mit Zugaben angelegt. So wurde beispielsweise die Zugabe eines „kostenlosen“ Taschenrechners zu einem Buch, das auch ohne diesen Rechner erworben werden konnte und der Buchpreisbindung unterlag, als unzulässig angesehen. Für Zugaben zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat der Bundesgerichtshof 2019 entschieden, dass Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Geschenke oder Gutscheine mehr als Zugabe abgeben dürfen.