Kopplungsangebote

Mit Koppelungsangeboten soll der Absatz einer marktüblich angebotenen (Haupt-)Ware dadurch gefördert werden, dass dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende Nebenware angeboten wird, die er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft.
Solche Koppelungen sind zwar grundsätzlich zulässig. Zu jedem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen, denn die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten. Die Grenze zur Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten ist dabei häufig nicht einfach zu bestimmen und einzelfallabhängig. Sie sind zulässig, sofern mit ihnen nicht übertrieben angelockt wird und durch die Koppelung der Preis des Hauptangebots nicht verschleiert wird.
Es ist also wichtig, dass das gekoppelte Angebot ausreichend transparent ist. Der Kunde muss genau nachvollziehen können, was er zu dem günstigen Preis tatsächlich erhält und was die Voraussetzung für den Erhalt ist. Auch muss er Vergleichsmöglichkeiten haben und hierfür die wesentlichen, wertbestimmenden Angaben zu der gekoppelten oder zugegebenen Ware erhalten.
So muss z. B. bei einem Mobiltelefon mit Vertrag deutlich aufgeführt werden, um welches Gerätemodell es sich handelt (technische Details), um dem Kunden den Vergleich mit dem üblicherweise für genau dieses Handy zu zahlenden Preis zu ermöglichen. Und er muss über die Voraussetzung genau informiert werden, z. B. wie lange der Vertrag läuft und zu welchen Konditionen.
Bei der blickfangmäßigen Hervorhebung des besonders niedrigen Preises eines Angebots folgt aus dem Transparenzgebot, dass über die anderen Preisbestandteile, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, in derselben Deutlichkeit informiert werden muss. Als unzulässig wurde z. B. eine Werbung beurteilt, bei der ein TV-Gerät zum Preis von 1 Euro verkauft wurde und die daran gekoppelte Voraussetzung, nämlich der Abschluss eines zweijährigen Stromliefervertrages, nur winzig klein, schwer leserlich und um 90° gedreht an der Seite aufgeführt war. Auch die Werbung für ein bestimmtes Handy-Modell für 1 Euro ohne den deutlichen Hinweis auf einen Vertrag mit Mindestlaufzeit und dessen sonstigen Konditionen wäre wegen unzureichender Transparenz unzulässig. In einer jüngeren Entscheidung wurde selbst bei einem gegenüber dem eigentlichen Warenpreis höheren Preis des Kopplungsangebots eine Irreführung bejaht, weil nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass der hervorgehobene Gesamtpreis den Abschluss einer Versicherung enthielt. Zwar erfolgte eine Aufschlüsselung des Preises, diese wurde jedoch links neben dem blickfangmäßig herausgestellten Gesamtpreis in einem orangefarbenen Kasten in Form eines Rechenbeispiels dargestellt, aus dem sich ergab, dass sich der Gesamtpreis aus dem Gerätepreis und der Garantie zusammensetzte. Dies geschah jedoch nur in so kleiner Schrift, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Aufschlüsselung nicht wahrnehmen konnte. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebots in der Werbung also blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
Preisgebundene Waren wie rezeptpflichtige Arzneimittel und vor allem Bücher unterliegen einem noch strengeren Maßstab für die Zulässigkeit der Werbung mit Zugaben. So wurde z. B. die Zugabe eines „kostenlosen“ Taschenrechners zu einem Buch, das man auch ohne diesen Rechner erwerben konnte und das der Buchpreisbindung unterlag, als unzulässig angesehen. Hinsichtlich der Zugaben zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keinerlei Geschenke oder Gutscheine als Zugaben mehr abgeben dürfen.