Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere von bekannten Testveranstaltern, ist ein bewährtes Mittel, um den eigenen Produkten im Geschäftsverkehr eine höhere Aufmerksamkeit zu verleihen. Wird ein Produkt mit einem Testsiegel (z.B. von der Stiftung Warentest) beworben, muss der Unternehmer das Testergebnis mit der Fundstelle des Tests belegen.
Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur unscheinbar auf einer Abbildung zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dies gelte auch dann, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt werde.
Für den Verbraucher muss leicht auffindbar und erkennbar sein, wo das Testergebnis nachgelesen werden kann. Im Fall eines Zeitschrifttests sind Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Testzeitschrift in der Anzeige erkennbar anzugeben, gegebenenfalls ist dies zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen. Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsiegel gegebenenfalls nur unscheinbar beworben wird, oder undeutlich platziert ist. Wird die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, wird dies rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angebracht worden. Damit wird eine für den Verbraucher wesentliche Information nicht mitgeteilt, was zu einer Abmahnung führen kann.
Leitsatz: Keine Werbung mit Testsiegeln ohne Angabe der Testfundstelle!
Werbung in Printmedien
Die Angabe der Fundstelle (Ausgabe und Erscheinungsjahr bei einer Testzeitschrift) sollte sich grafisch vom Hintergrund abheben. In Werbeprospekten, gedruckten Werbeanzeigen, oder wenn die Werbung das Produkt selbst mit aufgedrucktem Testergebnis enthält, sollte die Fundstelle ausreichend lesbar abgedruckt sein. Im Regelfall sollte die Schriftgröße sechs Punkte nicht unterschreiten. Eine kleinere Schrift kann ausnahmsweise genügen, wenn sie aufgrund der Gesamtgestaltung dennoch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.
Werbung im Internet
Bei Werbung im Internet reicht die Angabe der URL der Internetseite, unter der weitere Informationen zum Test abrufbar sind, aus. Ein klickbarer Link auf die Testseite ist nicht erforderlich.
Die Quelle ist dann
- auf der ersten Bildschirmseite mit dieser Werbung anzugeben, oder
- mittels eines einfach auffindbaren Sternchenhinweises (unmittelbar bei der Werbeüberschrift als Testsieger oder beim beworbenen Testergebnis) anzugeben.
Wird als Fundstelle lediglich eine Internetadresse genannt, müssen die Informationen zum Test auf der Startseite dieser Internetseite selbst gegeben werden oder jedenfalls über einen eindeutig auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne Weiteres aufrufbar sein. Alternativ möglich wäre auch die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen und des Testergebnisses auf der eigenen Webseite. Ein unspezifischer Link wie „Mehr Informationen“ kann unzureichend sein, wenn nicht erkennbar ist, dass er zu den Angaben über den Test führt. Nicht ausreichend ist regelmäßig auch erst eine Angabe am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite.
Achtung bei einer Verlinkung auf die Webseite mit der Testveröffentlichung: sollte der Test nicht mehr abrufbar sein, beispielsweise weil die verlinkte Webseite nicht mehr erreichbar ist und der Fundstellenverweis geht ins Leere, kann dies wettbewerbsrechtlich problematisch sein und zu einer Abmahnung führen. Prüfen Sie daher den Link bzw. die URL zur Testseite regelmäßig auf Aktualität.
Über die korrekte Kennzeichnung der Fundstelle hinaus, ist bei Werbung mit Testergebnissen insbesondere darauf zu achten:
- dass der Test aktuell und nicht inzwischen überholt ist (z.B. durch technische Neuerungen, Nachfolgemodelle, oder Änderungen der Marktlage)
- das beworbene Produkt tatsächlich vom Testanbieter geprüft und bewertet wurde und das Testergebnis nicht für ein anderes oder ähnliches/baugleiches Produkt genutzt wird
- dass die Bezeichnung „Testsieger“ nur verwendet wird, wenn das beworbene Produkt tatsächlich die beste Bewertung im Test erzielt hat. Eine ausdrückliche Verleihung des Titels „Testsieger“ durch den Testveranstalter ist nicht zwingend erforderlich; auch bei einem geteilten Spitzenplatz kann die Bezeichnung zulässig sein
- dass das Testergebnis richtig wiedergegeben wird, d.h. keine Umformulierung oder Verkürzungen vorgenommen wurden, um das Testergebnis zu den eigenen Gunsten zu verändern (sicherheitshalber den Wortlaut des Testanbieters verwenden)
- kein Gesamttesturteil vorgetäuscht wird, obwohl nur bestimmte Eigenschaften des beworbenen Produkts getestet wurden
- positive Teiltest-Ergebnisse nicht so herausgestellt werden, dass gegebenenfalls ein negatives Gesamttest-Ergebnis verschleiert wird
- dass die Werbung nicht über den Rang des Produkts im Vergleich zu den anderen getesteten Produkten irreführt. Wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt der getesteten Produkte liegt, darf dieses Produkt nicht mit „gut“ beworben werden, ohne das auch die Anzahl und Note der besser beurteilten Produkte angegeben werden (Ausnahme: das Produkt hat die beste Bewertung bzw. Note erzielt)
Vorsicht Markenrecht!
Sollen die Logos von Testsiegeln (z.B. “Öko-Test”, “Stiftung Warentest”) verwendet werden, beachten Sie, das diese meist markenrechtlich geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn hierzu eine Lizenz erworben wurde. Andernfalls kann eine markenrechtliche Abmahnung die Folge sein. Nur Produkte, die tatsächlich auch von diesen Anbietern getestet wurden, dürfen das Siegel erhalten.
Insbesondere bei Werbung mit Testergebnissen von Stiftung Warentest sollten sich Unternehmen vorab über die geltenden Lizenzbedingungen informieren. Die Abwicklung des Logo-Lizenzvertrags übernimmt vollständig die gemeinnützige RAL gGmbH. Wer mit den Logos der Stiftung Warentest wirbt, muss die hierfür geltenden Regeln einhalten. Diese sind im Logo-Lizenzvertrag enthalten, den alle werbenden Firmen unterschreiben müssen.
Hersteller und Unternehmer sotten sich daher vor Verwendung des Siegels bei der RAL gGmbH erkundigen, ob sie ihrerseits eine Lizenz erwerben müssen oder ob für sie eine Übergangs- oder Ausnahmeregelung besteht. So kann es beispielsweise für Händler und Vertriebspartner möglich sein, das Logo aufgrund einer vom Markeninhaber eingeräumten Unterlizenz zu nutzen. Auch über die inhaltlichen Anforderungen an die Verwendung der Logos und Testergebnisse sollten sich Unternehmen bei RAL gGmbH informieren.
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