Mitbewerberschutz
Das UWG schützt vor allem Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, auch wenn durch diese mittelbar die Schutzinteressen der Mitbewerber mitberücksichtigt werden. Doch auch die Unternehmen untereinander müssen sich an bestimmte Verhaltensregeln halten, die vor allem in § 4 UWG festgehalten sind.
§ 4 UWG konkretisiert die wichtigsten mitbewerberschützenden Fallgruppen
- Verunglimpfung / Herabsetzung von Mitbewerbern
- Anschwärzen von Mitbewerbern
- Nachahmung von Waren oder Dienstleistung
- Gezielte Mitbewerberbehinderung
Da § 4 UWG ausschließlich Konkurrenten schützt, ist nur der betroffene Mitbewerber anspruchsberechtigt.
Kontakt
Frauke Hennig
Recht und Steuern