Nr. 5196464

Mitbewerberschutz

Das UWG schützt vor allem Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, auch wenn durch diese mittelbar die Schutzinteressen der Mitbewerber mitberücksichtigt werden. Doch auch die Unternehmen untereinander müssen sich an bestimmte Verhaltensregeln halten, die vor allem in § 4 UWG festgehalten sind.
§ 4 UWG konkretisiert die wichtigsten mitbewerberschützenden Fallgruppen
  • Verunglimpfung / Herabsetzung von Mitbewerbern
  • Anschwärzen von Mitbewerbern
  • Nachahmung von Waren oder Dienstleistung
  • Gezielte Mitbewerberbehinderung

Da § 4 UWG ausschließlich Konkurrenten schützt, ist nur der betroffene Mitbewerber anspruchsberechtigt.

Das UWG schützt vor allem Verbraucher vor unlauteren Geschäftsmethoden. Aber auch untereinander müssen sich Unternehmen gemäß § 4 UWG an bestimmte Verhaltensregeln halten.

Unlauter handelt, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder seinen Ruf zu schädigen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Nachahmung von Waren und Dienstleistungen richten sich gegen Angebot und Verbreitung rechtswidrig hergestellter Produkte.

Herabsetzung oder Verunglimpfung setzt voraus, dass eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen eines Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen.

Recht und Steuern