Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer auch das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts, alle denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des § 3 a UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher, und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
Die Liste der Vorschriften, die Marktzugangsregeln sind ist lang und wird durch Rechtsprechung ständig erweitert, daher kann hier nicht auf alle denkbaren Vorschriften eingegangen werden.
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Frauke Hennig
Recht und Steuern