AGB

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können im B2C-Bereich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und zur Abmahnung des Verwenders berechtigen. 
Die §§ 307–310 BGB verbieten die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Es handelt sich bei diesen Regelungen um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Der Verstoß gegen diese Gesetzesvorschriften durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen, sofern diese Handlung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das gilt nicht nur bei der Verwendung unwirksamer AGB gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, sondern auch gegenüber Unternehmern.