Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer auch das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3a UWG schützt den lauteren Wettbewerb, indem er unfaire Vorteile durch Gesetzesverstöße unterbindet. Wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten regelt (sog. Marktverhaltensregel), handelt unlauter, wenn der Verstoß spürbar ist – also geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern zu beeinträchtigen.

Voraussetzungen für einen unlauteren Rechtsbruch

  • Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift
  • Vorschrift regelt das Marktverhalten (z. B. Informationspflichten, Verbraucherschutz, Zulassungen)
  • Spürbarkeit des Verstoßes für Marktteilnehmer

Beispiele für Relevante Marktverhaltensregeln


A. Vorschriften aus dem BGB und EGBGB


1. AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)
Unwirksame Klauseln (z. B. pauschalierter Schadensersatz ohne Differenzierung)
→ § 307 BGB
2. Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB)
Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Online-Shop
→ § 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB
3. Informationspflichten im Fernabsatz (Art. 246a EGBGB)
Keine Angaben zu Preis, Lieferbedingungen oder Vertragslaufzeit
4. Digitale Inhalte und Produkte (§§ 327 ff. BGB)
Keine Information über Updatepflichten bei Software, Apps oder Smart-Geräten
→ § 327f BGB

B. Weitere wichtige Marktverhaltensregeln


1. Preisangabenverordnung (PAngV)
Kein Grundpreis bei Lebensmitteln oder Drogerieartikeln
→ § 4 Abs. 1 PAngV
2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Unvollständiges Impressum auf Website
→ § 5 DDG
3. Verpackungsgesetz (VerpackG)
Versandhandel ohne LUCID-Registrierung
→ § 9 VerpackG
4. Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Bezeichnung kosmetischer Produkte mit medizinischen Wirkversprechen
→ § 3 HWG
5. Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Kleidung ohne Angabe zur Faserzusammensetzung
→ § 4 TextilKennzG
6. Handwerksordnung (HwO)
Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung
→ § 1 HwO
7. Gewerbeordnung (GewO)
8. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Verkauf von Elektrogeräten ohne Hinweis auf Rücknahmepflicht oder ohne Registrierung bei der Stiftung ear
→ § 6, § 7, § 18 ElektroG
9. Batteriegesetz (BattG)
Fehlender Hinweis auf Rücknahme und Entsorgungspflicht bei Batterieverkauf
→ § 9, § 17 BattG
10. Health-Claim-Verordnung (HCVO)
unzulässige Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben. Zulässig sind nur solche Angaben, die von der Europäischen Union wissenschaftlich anerkannt und anschließend in die HCVO aufgenommen wurden.

Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend und es kommen laufend neue Marktverhaltensregelungen hinzu.