Nr. 5353166

Unlauterer Wettbewerb

Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Der in § 1 UWG beschriebene Zweck des Gesetzes enthält bestimmte Fachbegriffe, die zum Verständnis der Regelungen erklärt werden müssen. Es ist die Rede davon, dass sowohl Mitbewerber, Verbraucher als auch sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden sollen.

Folgende Begrifflichkeiten müssen also klar sein:

Mitbewerber

Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), also Unternehmen, die austauschbare Waren und Dienstleistungen auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten.

Verbraucher

Der Verbraucher wird nicht unmittelbar im UWG definiert, sondern es wird auf den Verbraucherbegriff des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Sonstiger Marktteilnehmer

Sonstiger Marktteilnehmer ist, wer nicht Mitbewerber und nicht Verbraucher, aber trotzdem als Person auf einem Markt agiert. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Mitbewerber tätig sind (bspw. Hersteller gegenüber dem Händler und umgekehrt), die öffentliche Hand, Kirchen oder sonstige private und öffentlich-rechtliche Institutionen und Einrichtungen.

Geschäftliche Handlung

Die "Geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des UWG. Nur wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt, finden die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung. Rein private Aktivitäten werden vom UWG nicht erfasst.
Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Damit stellt zum einen jede Form der Werbung eine geschäftliche Handlung dar, aber auch irreführende oder unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können mittels des UWG verfolgt werden ebenso ein Verhalten des Unternehmens, das Kunden von Reklamationen oder der Kundendienstinanspruchnahme abhalten soll.
Ein Verhalten im Sinne des UWG ist sowohl aktives Tun als auch ein Unterlassen, z. B. von Informationen, die gegeben werden müssten, das objektiv betrachtet auf Absatzförderung gerichtet ist. 
Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen unterfallen nicht dem UWG. Dazu gehören auch Markt- und Meinungsforschung und Stiftung-Warentest-Äußerungen. Sobald aber ein Zusammenhang zum Warenabsatz entsteht, z. B. bei Imagewerbung eines Unternehmens oder Sponsoring, dann muss sich dies am UWG messen lassen.

Unlauterkeit

Unlauter ist nach dem UWG jedes nicht faire oder nicht ehrliche Verhalten Wettbewerbsteilnehmers. Gemeint sind damit bspw. unwahre oder irreführende Angaben in der Werbung oder unzulässiges Verhalten gegenüber Mitbewerbern. Zweck UWG ist damit insbesondere die Aufrechterhaltung eines unverfälscht funktionierenden Wettbewerbs aber auch der Schutz des Verbrauchers.
Manche Verhaltensweisen sind dabei per se unzulässig, zum Beispiel grob falsche Versprechungen in der Werbung. Bei anderen Verhaltensweisen liegt es nicht so klar auf der Hand, ob sie noch lauter oder bereits unlauter sind. Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat deshalb im Laufe der Zeit Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen von unlauterem Verhalten auszugehen ist, mache Fallgruppen haben im Laufe der zeit auch direkten Eingang in den Gesetzestext gefunden.
Bei Frage, ob ein Verbraucher irregeführt, getäuscht oder in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, kommt es auf den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" an. In den Fällen, in denen Geschäftspraktiken sich an eindeutig identifizierbare und besonders schutzbedürftige Personengruppen wenden (z. B. Ältere, Kinder, geistig oder körperlich Behinderte), ist die Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser besonderen Gruppe maßgeblich. 
Recht und Steuern