Nr. 5196264

Unzumutbare Belästigung

Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich. Ohne sie besteht regelmäßig kaum eine Möglichkeit, potentielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Untersagt sind belästigende Werbemethoden im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG). Unlauter ist danach die Belästigung potentieller Kunden durch aufdringliche, unverlangte Werbung.

E-Mail-Werbung ist, wie die Nutzung anderer elektronischer Werbemittel wie Fax und SMS - immer dann verboten, wenn der Adressat hierin nicht eingewilligt hat.

Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung werden nach § 7 UWG als belästigende Werbung angesehen und sind deshalb grundsätzlich unzulässig.

Fehlt ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers, so ist die Fax-Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

Unter Briefkastenwerbung versteht man den Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial. Sie ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht unlautere Umstände hinzutreten.

Werbung mittels Brief per Post "An alle Haushalte" ist grundsätzlich zulässig, sofern kein entgegenstehender Wille geäußert wurde.

Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist unzulässig, wenn sich der Werbende nicht als solcher zu erkennen gibt oder er den Adressaten trotz Ablehnung am Weitergehen hindert oder ihm folgt.

Druckausübung und aggressive Werbung - also das Zufügen oder die Androhung von Nachteilen, die die Rationalität der Entscheidung erheblich beeinflusst- sind unzulässig.

Der grundsätzlich zulässige ungebetene Vertreterbesuch wird unzulässig, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.

Recht und Steuern