Alte Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs gelten wieder

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob vom 1. März bis 31.Oktober 2021 vorübergehend von drei auf vier Monate und von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Seit November finden nun wieder die alten Zeitgrenzen Anwendung.
Für die Beurteilung der Kurzfristigkeit einer Beschäftigung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung relevant. Das Gesetz trat nämlich erst am 1. Juni 2021 in Kraft.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie vor dem Inkrafttreten am 1. Juni 2021 begonnen hat und die alten Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten wurden. Wurde die Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert, bleibt es bei der Kurzfristigkeit.
Wurde eine Beschäftigung ausschließlich im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 ausgeübt und wurden vier Monate oder 102 Tage nicht überschritten, liegt ebenfalls eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2021 begonnen hat, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Dauert die Beschäftigung darüber hinaus an, findet eine neue Beurteilung statt. Für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung nach dem 1. November 2021 gelten jetzt wieder die alten Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.