Öffentliche Zustellung der IHK Frankfurt am Main

Bescheide oder sonstige Verwaltungsakte der IHK Frankfurt am Main sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekannt gegeben wurden. Ist für den Adressaten jedoch keine aktuelle zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln, kann eine „öffentliche Zustellung“ erfolgen, um den Verwaltungsakt rechtswirksam bekannt zu geben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG) i.V.m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG).
Als allgemeine Stelle für Zustellungen der IHK Frankfurt am Main durch öffentliche Bekanntmachung wurde die Website der IHK Frankfurt am Main bestimmt. Ein Dokument gilt gemäß § 10 Abs.2 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.