Gebührenordnung


§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die IHK kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(4) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§ 3 Kostenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder Durchführung der Tätigkeit. Der Anspruch auf die Prüfungsgebühr eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnisses entsteht erst mit Eingang der Anmeldung zur Abschlussprüfung.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 5 Fälligkeit
(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebühren- und Auslagenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebühren- und Auslagenschuld stehen.
(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.
In der Fassung vom 14. April 2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 7. Dezember 2023 und genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20. Dezember 2023.