Wirtschaftssatzung 2024

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der derzeit gültigen Beitragsordnung folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird wie folgt festgestellt:

1.
im Erfolgsplan mit
Erträgen in Höhe von
51.698 T€
Aufwendungen in Höhe von
-55.940 T€
einem geplanten Vortrag in Höhe von
5.438 T€
dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
-1.196 T€
2.
im Finanzplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
16.895 T€
Investitionsauszahlungen in Höhe von
-3.031 T€

II. Beitrag
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
  2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt (Existenzgründerfreistellung).
  3. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

    a. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,

    aa) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
    über 5.200,00 Euro, aber höchstens bis 25.000,00 Euro soweit
    nicht eine Befreiung nach Ziffer 1 oder 2 greift 20,00 Euro

    ab) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
    von über 25.000,00 Euro, 40,00 Euro

    b. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

    ba) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag,
    hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 38.000,00 Euro 180,00 Euro

    bb) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn
    aus Gewerbebetrieb über 38.000,00 Euro 360,00 Euro

    c. IHK-Zugehörige, die im IHK-Bezirk zwei von drei Kriterien erfüllen, auch wenn sie sonst nach Ziffer
    3 a bis b zu veranlagen wären:
    - mehr als 500 Mio. Euro Bilanzsumme
    - mehr als 100 Mio. Euro Umsatz
    - mehr als 1.000 Beschäftigte 10.000,00 Euro

    d. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 3 b zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren im Handelsregister eingetragene Geschäftstätigkeit sich auf die persönliche Haftung i.S.v. § 161 Abs. 1 HGB in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Frankfurt am Main zugehörigen Personenhandelsgesellschaft in Komplementärfunktion beschränkt, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf 90,00 Euro ermäßigt. Diese Ermäßigung betrifft nur solche Komplementärgesellschaften, deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.500,00 Euro nicht übersteigt.
  4. Als Umlagen sind zu erheben 0,17 Prozent des Gewerbeertrags hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
  5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.
  6. Soweit der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Teilt der IHK-Zugehörige seinen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb mit, kann eine Vorauszahlung der Umlage auf Grundlage des mitgeteilten Betrags erhoben werden; soweit ein solcher nicht bekannt gegeben wird, kann die Veranlagung aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig erfolgen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.

    Den IHK-Zugehörigen bleibt es vorbehalten, die vorläufige Veranlagung zu berichtigen, falls der Gewerbeertrag oder Gewinn des Geschäftsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt. Die IHK kann die Umlagevorauszahlungen an die voraussichtlichen Umlagen für den Erhebungszeitraum anpassen.

    Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.

III. Kredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 10.000.000,00 Euro aufgenommen werden.
IV. Diese Wirtschaftssatzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Frankfurt am Main, 7. Dezember 2023

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main

Ulrich Caspar Matthias Gräßle
Präsident Hauptgeschäftsführer
(Veröffentlicht am 11.12.2023)