Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von § 34d GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO wird ebenfalls bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.

Für die Antragstellung auf Erlaubniserteilung und Registrierung stehen interaktive Formulare bereit. Vermittler, die ihre Hauptniederlassung im IHK-Bezirk Frankfurt am Main begründen oder unterhalten, finden hier die entsprechenden Formulare:
Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler

Interessenten für die IHK-Sachkundeprüfung können sich grundsätzlich bei jeder IHK in Deutschland anmelden, die die Prüfung anbietet.

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter nachfolgendem Link:
Versicherungsvermittler: Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung

Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.

Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

Die Regelungen für Versicherungsvermittler im Überblick:

1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.

Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.

2. Welche Haupttypen von Versicherungsvermittlern gibt es?

Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:
  • Versicherungsmakler
    Versicherungsmakler i. d. S. ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
    Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
  • Versicherungsvertreter
    Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehrere Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
    Die Einstufung als Versicherungsmakler oder -vertreter erfolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers. Die IHK führt keine Statusprüfung durch.

3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erfüllen?

Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:

Gewerbliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Belegart: OG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG, Belegart: OG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.

Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht ist zu finden unter: www.gerichtsverzeichnis.de.
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die seit dem 1. Januar 2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.

Hinweis:
Verfügt der Antragsteller über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer), nach § 34d Absatz 2 GewO (Versicherungsberater), nach § 34f/h GewO (Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheides (Kopie) die Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.


Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 VersVermV, für Vermögensschäden, die sich der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1.300.380 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich. Bitte reichen Sie keinen Versicherungsschein und keine Police ein. Hier finden Sie Muster, die wir als Bescheinigungen anerkennen können:


Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (= Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten).

4. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

a) Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann/-frau“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen sowie die Anmeldung zur Sachkundeprüfung:
Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler und -berater
 
b) Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
Nach § 19 VersVermV steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.

c) Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufsqualifikation
Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Eine Übersicht zu den anerkannten Berufsqualifikationen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 194 KB) ist hier zusammengestellt.
Der Nachweis ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsbescheinigungen, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.

d) Anerkennung durch die IHK
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung“) gemäß § 1 Abs. 4 VersVermV: Diese Regelung gilt für Personen, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig waren.

5. Ist eine Delegation des Sachkundenachweises möglich?

Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 159 KB)), dass er
  • vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte), 
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist, 
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen,
  • in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Hinweis:
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreiber) nicht denkbar ist.

6. Gibt es weiterhin eine sog. "Alte-Hasen-Regelung"?

Die sog. „Alte-Hasen-Regelung“ besteht weiterhin. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermittler oder Berater selbständig oder nicht selbständig als Versicherungsvermittler oder -berater ununterbrochen seit 31. August 2000 tätig war.

7. Welche Unterlagen müssen zusätzlich eingereicht werden?

  • Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubniserteilung (Formular 1.1 für natürliche Personen oder Formular 1.2 für juristische Personen)
    Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei Erlaubnis- und Registrierungsantrag um getrennte Anträge handelt! Soll der Registrierungsantrag gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden, so ist zusätzlich ein Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister zu stellen (Formular 7.1 für natürliche Personen oder Formular 7.2 für juristische Personen).
  •  Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34c GewO (Kopie oder Zweitschrift)
  • Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung
  • Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

8. Wo erfolgt die Registrierung?

Für Versicherungsvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Versicherungsvermittler zusätzlich als Finanzanlagenvermittler tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister werden die in § 6 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Bitte beachten: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvermittler).

 
Hinweis:
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.