Wohnimmobiliarkreditvermittler nach § 34i GewO
Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO.