Nr. 5248132

Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h der Gewerbeordnung

Am 1. August 2014 trat das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Es führt mit § 34h einen neuen Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater in die Gewerbeordnung ein.

Unsere Themen

Hier erfahren Honorar-Finanzanlagenberater alles über die seit dem 01.08.2014 bestehende Erlaubnispflicht nach § 34h GewO sowie über die Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister.

Hier finden Sie alle Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.