Neue Regelungen für Darlehensvermittler - § 34k GewO

Am 3. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023 veröffentlicht. Über den Regierungsentwurf wird nun der Bundestag beraten. Dieser Überblick ist daher nicht endgültig, sondern stellt den aktuellen Stand dar.

1. Beantragung noch nicht möglich

Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) möglich. Weder liegt das Gesetz vor noch wurde eine entsprechende Verordnung erlassen, sodass die Zuständigkeiten der Erlaubnisbehörden und die eigentliche Durchführung noch nicht abschließend geregelt und Änderungen weiterhin möglich sind.
  • Sachkundeprüfung - und Registrierung bisher bei den IHKn
  • Erlaubniszuständigkeit ist Ländersache: In Hessen aktuell noch in Klärung

2. Inkrafttreten erst am 20.11.2026

Die ursprünglich geplante Frist zum 01.01.2026 wurde gestrichen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 20.11.2026 gelten.

3. Anwendungsbereich

Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr.2 GewO) sollen nicht erfasst sein.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich sein.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
  • Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
  • Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
  • Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
  • Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen - abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben

4. Erlaubnisvoraussetzungen

Um eine Erlaubnis als Kreditvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Zuverlässigkeit: Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person müssen zuverlässig sein,- d.h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben,- d.h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
  • Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen

5. Sachkundenachweis

Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Kreditvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch folgende Nachweise erbracht werden:
  • Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung
  • Gleichwertige Qualifikationen – werden in der Verordnung festgelegt
  • Seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig (Alte-Hasen-Regelung)
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.

6. Delegation der Sachkunde möglich?

Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.

Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.

7. Alte-Hasen-Regelung kommt

Anders als in der Richtlinie vorgesehen soll nun eine Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO-RegE) kommen:
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
  1. Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  2. Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.

8. Gibt es eine Registrierungspflicht?

Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.

9. Weiterbildungspflicht

Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Der Gewerbetreibende kann, wie den Sachkundenachweis, auch die Weiterbildungspflicht auf sein leitendes Personal übertragen.

10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?

Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen nach aktuellem Stand ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).

Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO-E nach dem 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Der Regierungsentwurf sieht eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO-E bis zum Ablauf des 31.05.2027 vor. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt nach dem Regierungsentwurf in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren).

Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO-E soll die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO-E bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO.

11. Kosten und Zuständigkeiten?

Die Kosten für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren sind abhängig davon, wer in Hessen dafür als Behörde zuständig wird. Eine Entscheidung ist noch nicht getroffen.