Neue Regelungen für Darlehensvermittler - § 34k GewO
Am 18. Mai 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge verkündet worden und hat damit den neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen eingeführt. Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Bisher fiel diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO.
- 1. Allgemeines
- 2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO?
- 3. Ab wann ist eine Beantragung der Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO möglich?
- 4. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34k GewO zu erfüllen?
- 5. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
- 6. Ist eine Delegation der Sachkunde möglich?
- 7. Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“ für Inhaber der Erlaubnis nach § 34c GewO?
- 8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
- 9. Gibt es eine Weiterbildungspflicht?
- 10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen? Welche Fristen gibt es?
- 11. Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubnis nach § 34k GewO?
- 12. Welche Pflichten hat der Erlaubnisinhaber nach § 34k GewO?
- 13. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es?
- 14. Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines
Am 18. Mai 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität verkündet worden. Kernpunkt ist die Einführung einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO für Darlehensvermittler ab 20. November 2026.
Wer ab diesem Datum gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt oder Verbraucher bei deren Abschluss unterstützt, benötigt dafür grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis nach § 34k GewO. Dies betrifft die Vermittlung, Beratung sowie den Nachweis von Vertragsmöglichkeiten oder Finanzierungshilfen. Für Immobiliardarlehen gelten gesonderte Vorschriften. Für Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO verfügen und diese Tätigkeit auch nach dem Inkrafttreten des § 34k GewO am 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, besteht zwingender Handlungsbedarf.
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler erlischt spätestens mit Ablauf des 19.11.2027. Wer den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO nicht bis zum 31.05.2027 stellt, verliert spätestens zum 19.11.2027 die Berechtigung, die Tätigkeit als Darlehensvermittler weiterhin auszuüben.
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO?
Wer gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt oder Verbraucher beim Abschluss eines Darlehensvertrags unterstützt, benötigt dafür in der Regel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnispflicht gilt unter anderem für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen, den Nachweis von Vertragsmöglichkeiten sowie die Beratung von Verbrauchern im Zusammenhang mit solchen Darlehen. Auch wer auf andere Weise beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens mitwirkt und dafür eine Vergütung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil erhält, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Erlaubnis.
Achtung Warenkreditvermittler: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34k Abs. 1 GewO:
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
- Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen - abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
3. Ab wann ist eine Beantragung der Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO möglich?
Aktuell ist vorgesehen, dass in Hessen die Industrie- und Handelskammern Erlaubnisbehörde werden. Die Zuständigkeitsregelung wird voraussichtlich ebenfalls zum 20.11.2026 in Kraft treten. Sobald die Erlaubnisanträge abrufbar sind, werden wir an dieser Stelle informieren.
4. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34k GewO zu erfüllen?
Um eine Erlaubnis als Darlehnsvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller die gewerbliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und erstmals die Sachkunde nachweisen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist nicht erforderlich.
Die Antragsteller müssen folgende Nachweise erbringen:
I. Gewerbliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen.
II. Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
III. Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Kreditvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.
5. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
a) Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Sachkundeprüfung besteht ausschließlich aus einem schriftlichen Prüfungsteil, in welchem die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erforderlichen fachlichen Produkt- und Beratungskenntnisse geprüft werden.
Informationen zur Sachkundeprüfung bei der IHK Frankfurt werden demnächst bekannt gegeben.
Informationen zur Sachkundeprüfung bei der IHK Frankfurt werden demnächst bekannt gegeben.
b) Erlaubnisinhaber nach § 34i GewO oder bestandene Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 steht eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO gleich.
c) Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufsqualifikation
Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Als Sachkundenachweis gelten insbesondere:
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 steht eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO gleich.
c) Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufsqualifikation
Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Als Sachkundenachweis gelten insbesondere:
- Immobilienkaufmann/-frau,
- Bankkaufmann/-frau,
- Sparkassenkaufmann/-frau,
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung),
- Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in,
- Geprüfte/r Bankfachwirt/-in,
- Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung,
- Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen.
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen als Nachfolger des früheren Abschlusses „Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“.
Weitere Abschlüsse können unter den Voraussetzungen des § 4 Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ebenfalls anerkannt werden.
d) Anerkennung durch die IHK / „Alte-Hasen-Regelung“
Eine Sachkundeprüfung ist entbehrlich für Personen, die
d) Anerkennung durch die IHK / „Alte-Hasen-Regelung“
Eine Sachkundeprüfung ist entbehrlich für Personen, die
- seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen
- selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren und
- die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragen sowie
- die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
6. Ist eine Delegation der Sachkunde möglich?
Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (= Aufsichtsperson/en) erbringen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis ferner auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
7. Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“ für Inhaber der Erlaubnis nach § 34c GewO?
Ja, eine Alte-Hasen-Regelung ist in § 162 Abs. 3 GewO vorgesehen.
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen.
Wichtig: Eine etwaig bereits erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler erlischt spätestens mit Ablauf des 19.11.2027. Wer den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO nicht bis zum 31.05.2027 stellt, verliert spätestens zum 19.11.2027 die Berechtigung, die Tätigkeit als Darlehensvermittler weiterhin auszuüben, bei einer bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO bereits zu diesem früheren Zeitpunkt.
8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
Ja. Für Darlehnsvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister für Darlehensvermittler (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden.
Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Darlehnsvermittler zusätzlich als Finanzanlagenvermittler/-berater oder Versicherungsvermittler/-berater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Diese sind unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Darlehensvermittler zu melden. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.
Im Vermittlerregister für Darlehnsvermittler werden die in § 7 DarlVermV genannten Angaben gespeichert. Änderungen der im Vermittlerregister für Darlehensvermittler gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
9. Gibt es eine Weiterbildungspflicht?
Ja. Die Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 GewO ist in § 6 DarlVermV geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten bezüglich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand halten und weiterbilden. Der Gewerbetreibende kann, wie den Sachkundenachweis, auch die Weiterbildungspflicht auf sein leitendes Personal übertragen.
Eine feste Anzahl an Weiterbildungsstunden gibt es nicht. Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch für dessen Beschäftigte.
10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen? Welche Fristen gibt es?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit erstmals neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die weiterhin Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31.05.2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register registrieren lassen.
Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die weiterhin Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31.05.2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register registrieren lassen.
Es gibt für diese Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des 31.05.2027 ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO. In diesem vereinfachten Verfahren nach § 162 Abs. 2 GewO erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Zum Erfordernis der Sachkundeprüfung und deren Möglichkeit zum Wegfall sei auf die obenstehenden Hinweise zur Sachkunde und „Alte-Hasen-Regelung“ hingewiesen.
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt eine Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Achtung Warenkreditvermittler: Für die unter die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34k GewO fallenden Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Denn diese Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig. Sie müssen die Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen. Bei Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k GewO ausüben. Die „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde gilt für sie entsprechend.
11. Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubnis nach § 34k GewO?
Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern in Hessen steht noch nicht endgültig fest. Sobald die Gebühren für Erlaubnis, Registrierung und die Sachkundeprüfung feststehen, werden wir darüber informieren.
12. Welche Pflichten hat der Erlaubnisinhaber nach § 34k GewO?
Aus der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVerV) ergebende Pflichten sind insbesondere:
- § 6 Weiterbildungspflicht
- § 8 Mitteilungspflicht
- § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
- § 11 Verbot der Annahme von Geldern
- § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
- § 13 Überprüfung
Der Erlaubnisinhaber nach § 34k GewO muss verschiedene gesetzliche Pflichten erfüllen, die in der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVerV) geregelt sind. Dazu gehört zunächst die Weiterbildungspflicht nach § 6 DarlVerV, wonach der Erlaubnisinhaber seine fachlichen Kenntnisse regelmäßig durch Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand halten muss. Außerdem besteht eine Mitteilungspflicht gemäß § 8 DarlVerV. Das bedeutet, dass bestimmte Änderungen, die für die Erlaubnis relevant sind, der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden müssen. Nach § 10 DarlVerV gelten zudem allgemeine Verhaltenspflichten, wonach der Erlaubnisinhaber ehrlich, redlich, professionell und im besten Interesse des Kunden handeln muss. Gemäß § 11 DarlVerV ist es ihm grundsätzlich untersagt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen. Darüber hinaus besteht nach § 12 DarlVerV eine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht, sodass wesentliche Kundeninformationen und Vorgänge nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Schließlich regelt § 13 DarlVerV die Überprüfung, nach der der Erlaubnisinhaber die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen und entsprechende Kontrollen ermöglichen muss.
13. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es?
Die Einhaltung der Verhaltenspflichten wird von der zuständigen Erlaubnisbehörde überwacht. Nach § 13 DarlVerV kann die Behörde Prüfungen durchführen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen verlangen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, bei diesen Überprüfungen mitzuwirken und die notwendigen Informationen bereitzustellen. Werden Verstöße gegen die Verhaltenspflichten festgestellt, können aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis ergriffen werden.
14. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus neben dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität aus der Verordnung über Darlehensvermittlung, die am 01.08.2026 in Kraft getreten ist und konkretisierende Regelungen, insbesondere zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler enthält.
Hinweis:
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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