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Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung

Vermittler von Finanzanlagen unterliegen durch das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-anlagenrechts" seit 2013 neuen Regeln.

Unsere Themen

Hier erfahren gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen alles über die seit dem 1. Januar 2013 bestehende Erlaubnispflicht nach § 34f GewO sowie über die Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister.

Für die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen bzw. die entsprechende Beratung ist seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erforderlich.

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.

Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, bei der zuständigen Erlaubnisbehörde jährlich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung abzugeben.

Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) ergeben sich ab dem 31. Dezember 2016 Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis nach §34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (GewO).

Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) treffen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater statusbezogene Informationspflichten.

Die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater hat auch Auswirkungen auf deren Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz.

Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt ab 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater