Nr. 5254456

Wohnimmobiliarkreditvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler
nach § 34i GewO.

Unsere Themen

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO.

Hier finden Sie alle Formulare in Zusammenhang mit der Registrierung als Immobiliadarlehensvermittler.

Sie finden hier Informationen und Termine zur Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i).