Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen sind Berufseingangsprüfungen, in denen festgestellt wird, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, Berufserfahrung hat und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten und für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung sind zugrunde zu legen.


Eine weitere Rechtsgrundlage sind die von den Industrie- und Handelskammern erlassenen Prüfungsordnungen.

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Abschlussprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muss den Auszubildenden für die Abschlussprüfung anmelden und am betreffenden Tag freistellen. Für jugendliche Prüflinge besteht darüber hinaus ein Freistellungsanspruch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse. Sie sind Organe der IHK und in das Organisationsgefüge der IHK als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingebunden. Der Prüfungsausschuss ist an rechtliche und gesetzliche Grundlagen gebunden. Zu beachten sind insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Berufsbildungsgesetz und die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung sowie die Prüfungsordnung der IHK.


Mitarbeit im Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Aus sachlichen Erwägungen können auch größere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfungsausschuss müssen die gleiche Anzahl von Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören sowie mindestens ein Lehrer einer beruflichen Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Diese sind nur stimmberechtigt, wenn ein ordentliches Mitglied ihrer beauftragten Gruppe nicht anwesend ist. Nur formal dazu berufene Mitglieder dürfen prüfen.

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse müssen sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sachkunde und Eignung stellt die IHK-Geschäftsführung vor der Berufung fest. Sachkundig ist in der Regel, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt und die Leistung der Prüfungsteilnehmer über die ganze Breite des jeweiligen Berufsbildes verantwortlich beurteilen kann. Im Regelfall sollte ein Prüfer mindestens die gleichen Voraussetzungen wie ein Ausbilder erfüllen.
 

Voraussetzungen für Prüfer/-innen

Neben der menschlichen Reife wird von dem Prüfer Verantwortungsbewusstsein und Einfühlungsvermögen verlangt. Dabei sind auch berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten und Kenntnisse erwünscht. Persönliche Neigung und Eignung, ein hohes Maß an Urteilsvermögen und Gerechtigkeitssinn sowie ein Interesse am Umgang mit jungen Menschen sind günstige Voraussetzungen für dieses Ehrenamt.

Wichtig ist, die Prüfung praxisnah durchzuführen, wofür im Wesentlichen die Prüfer verantwortlich sind. Deshalb werden Prüfer benötigt, die im Berufsalltag stehen und sich in der Praxis bewährt haben. Das ist leichter gesagt als getan, denn Persönlichkeiten mit den beschriebenen Eigenschaften, die die Zeit für eine Prüfertätigkeit aufbringen können, sind nicht leicht zu finden. Daher wird immer wieder an die ausbildende Wirtschaft appelliert, aktiv und qualifiziert in den Prüfungsausschüssen mitzuarbeiten. Wer die praxisnahe Ausbildung im dualen System erhalten will, muss auch bereit sein, die damit verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.

Prüfen heißt in erster Linie erkennen: Das Erkennen und Beurteilen der Leistung eines anderen, der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn steht. Es heißt aber auch, sich selbst zu erkennen, seine eigenen Maßstäbe, Eigenarten und Erfahrungen einer ständigen Prüfung zu unterziehen.

Ohne die Fähigkeit zur Selbsterkenntnis und Selbstkritik kann ein Prüfer leicht ungerecht werden. Ein Prüfer darf streng sein oder milde, seine Aufgaben dürfen schwer oder leicht sein, seine Bewertung aber muss immer objektiv und gerecht bleiben.

Zusammengefasst hier noch einmal die wichtigsten Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen:
  • Wohlwollen gegenüber dem Prüfling
  • Gerechtigkeit und Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Richtiges Niveau des Prüfungsinhaltes
  • Prüfungsgespräch und kein Prüfungsverhör
  • Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Fehlerlose Aufzeichnung der Ergebnisse

Keine stärkere Betonung von Berufsschulnoten
Die Einbeziehung der Berufsschulnoten in das Prüfungsergebnis entspricht nicht dem Wesen der Ausbildungs-Abschlussprüfung. Hier die wesentlichen Gesichtspunkte aus einer Stellungnahme der Spitzenverbände der Wirtschaft:


Leitsätze zur Prüfung
  • Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen stellen ihrem Wesen nach Berufseingangsprüfungen dar, mit denen der Nachweis der Berufsbefähigung erbracht wird. Prüfungen, bei denen schulische Vornoten in die Bewertung eingehen, werden diesem Charakter nicht gerecht, weil damit die einheitliche Feststellung der Berufsqualifikation am Ende der Ausbildung nicht gewährleistet wird.
  • Die Berufsschullehrer wirken in den Prüfungsausschüssen gleichberechtigt neben Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern mit. Eine zusätzliche Einbeziehung von schulischen Leistungsbewertungen in die Prüfungen würde die Gewichtung unangemessen verschieben.
  • Eine Anrechnung schulischer Vorleistungen in den Abschlussprüfungen ist prüfungstechnisch fragwürdig, weil es weder eine Übereinstimmung von Schulfächern mit Prüfungsfächern noch eine einheitliche Gewichtung gibt, die zudem nach Ausbildungsberufen unterschiedlich ist.
Notenschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind folgendermaßen zu bewerten:
Fähigkeit, die Aufgabenstellung/Situation voll zu erfassen und die zur Lösung
  • notwendigen Maßnahmen zur Durchführung und
  • ihre jewiligen Auswirkungen
    zu beurteilen.
Eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung.  
100 - 92 Punkte
= Note 1



sehr gut  
Fähigkeit, die zur Lösung der Aufgabenstellung
  • wesentlichen Maßnahmen zur Durchführung und
  • Auswahl der notwendigen Informationen

    zu beurteilen.
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
unter 92 - 81 Punkte
= Note 2



gut  
Fähigkeit, zur Lösung der Aufgabenstellung
  • einige Maßnahmen und
  • einige der notwendigen Informationen

    zu erläutern.

Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung.
unter 81 - 67 Punkte
= Note 3



befriedigend
Fähigkeit, zur Lösung der Aufgabenstellung
  • einige Maßnahmen
zu benennen.

Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.  
unter 67 - 50 Punkte
= Note 4


ausreichend  
Unfähigkeit, die Aufgabenstellung/Situation zu erklären.


Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und doch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind.  
unter 50 - 30 Punkte
= Note 5

mangelhaft
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.  
unter 30 - 0 Punkte
= Note 6

ungenügend


Ein Prüfungsablauf

Der wesentliche Ablauf einer Abschlussprüfung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten gehen aus der folgenden Aufzählung von Aufgaben und Tätigkeiten hervor, die die beteiligten Organe von der Vorbereitung bis zum Abschluss der Prüfung zu leisten haben.

Vorbereitung durch die IHK

- Der Prüfungsausschuss als Organ der IHK
- Errichten eines beschlussfähigen Prüfungsausschusses
- Berufen von sachkundigen Prüfern
- Abberufen eines Prüfers
- Entscheiden über die Zulassung zur Prüfung
- Festlegung des Prüfungstermins und des Prüfungsortes
- Einladen der Prüfungsteilnehmer in zeitlichen Abständen unter Angabe der Hilfsmittel
- Einladen des zuständigen Prüfungsausschusses
- Übergeben der Prüfungsunterlagen an den Vorsitzenden

Vorbereitung durch den Prüfungsausschuss

- Kennenlernen des Berufsbildungsgesetzes
- Kennenlernen der Prüfungsanforderungen
- Kennenlernen der Prüfungsordnung
- Wählen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
- Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Informieren über den Prüfungsbewerber
- Feststellen der Befangenheit
- Zulassen von Gästen
- Absprechen der Rollen mit Arbeitsteilung
- Führen der Niederschrift/des Protokolls
- Aufstellen von Namensschildern
- Vorbereiten des Prüfungsraumes

Aufgaben des Vorsitzenden

- Gewährleisten eines pünktlichen Prüfungsbeginns
- Aufrufen des Prüfungsteilnehmers
- Feststellen der Identität
- Verhalten bei Nichterscheinen oder Rücktritt
- Bekanntgabe des Ablaufs der Prüfung
- Aushändigen der Aufgabe

Leiten des Prüfungsgespräches

- Begrüßen des Prüfungsteilnehmers und Vorstellen des Ausschusses
- Abstimmen der Prüfungsfragen
- Einhalten der Prüfungszeit
- Eingreifen bei offensichtlichen Schwierigkeiten
- Unterbinden von Seitengesprächen
- Eingreifen bei unsachlichen Bemerkungen
- Unterbinden von Fachdiskussionen und Streitfragen
- Fördern eines freundlichen und sachbezogenen Gesprächstones
- Sicherstellen der Anwesenheit aller Prüfer
- Unterbinden von Lärmbelästigungen
- Gewährleisten einer korrekten Niederschrift
- Ausfüllen eines Mängelberichtes
- Mitteilen des Prüfungsergebnisses
- Zuspruch bei nicht bestandener Prüfung
- Übergeben der Prüfungsunterlagen an die IHK

Aufgaben des Prüfungsausschusses

- Anwesenheitspflicht während der Prüfung
- Einsehen der Ausbildungsnachweise soweit die Ausbildungsordnung dies vorsieht
- Protokollieren des Nichterscheinens
- Protokollieren des Rücktritts nach Beginn der Prüfung
- Persönliche Notizen
- Abbauen der Prüfungsangst
- Eröffnen der Prüfung
- Führung des Prüfungsgespräches
- Durchführen der mündlichen Ergänzungsprüfung
- Bewerten der mündlichen Ergänzungsprüfung
- Feststellen des Gesamtergebnisses
- Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
- Wiederholen der Prüfung
- Verschwiegenheitspflicht
- Einreichen der Entschädigungsformulare

Weitere Informationen:
technische Abschlussprüfungen: Stefanie Benedix
kaufmännische Abschlussprüfungen: Christoph Koch
technische Weiterbildungsprüfungen: Stefanie Benedix
kaufmännische Weiterbildungsprüfungen: Thomas Stetz