Ausbilderinnen und Ausbilder

Als Ausbildende werden die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezeichnet, die für ihren Ausbildungsbetrieb Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellen.
In dieser Eigenschaft haben sie die Funktion, Vertragspartner der Auszubildenden zu sein und übernehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufsbildungsvertrages. Mit der Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses können sie Ausbilder/-innen beauftragen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin können stellvertretend für die Ausbildenden die Ausbildung durchführen. Sie sind von den Ausbildenden ausdrücklich mit der Wahrnehmung der Ausbildungsaufgaben zu beauftragen. Alle beauftragten Ausbilder/-innen müssen der Industrie- und Handelskammer benannt werden.
Die Daten der Ausbildungsverantwortlichen können Sie ab sofort über das DAV-Portal selbst einreichen.
Registrieren Sie sich hier und bestätigen Sie die Registrierung über den Registrierungslink, den Sie im Anschluss per E-Mail erhalten. Nach erfolgreicher Registrierung geben Sie uns bitte eine kurze Rückmeldung an ausbildungsberatung@frankfurt-main.ihk.de, damit wir Ihnen die Berechtigung für Ihr Unternehmen zuweisen können.
Sie haben bereits Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier einloggen und Ausbilder und Ausbilderinnen über DAV registrieren.
Für die Benennung als Ausbilderin oder Ausbilder müssen Sie persönlich und fachlich geeignet sein.
Der Ausbilder erfüllt die Funktion, einem oder mehreren Auszubildenden die im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Darüber hinaus gehören zu seinem Funktionsbild noch weitere Sachbereiche, hierzu zählen:
  • die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung nach dem betrieblichen Ausbildungs- und Versetzungsplan,
  • die charakterliche Förderung,
  • die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,
  • die Überwachung der Unfallverhütung,
  • die Beurteilung der Auszubildenden sowie
  • die Leistungsbewertung.
Nur geeignete und benannte Ausbilder/-innen können im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Eignung der Ausbilder/-innen
Die Ausbilder/-innen müssen persönlich und fachlich geeignet sein, sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf basierende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich nicht geeignet ist, wer
  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht besitzt.
Die legt die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse in Lernfeldern fest.

AEVO Antrag auf Befreiung:
Wenn Sie bereits ausgebildet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Nachweis der AEVO befreit werden. Hierfür können Sie einen Antrag auf Befreiung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB) stellen.