Beschäftigung von Minderjährigen

Die Beschäftigung von Kindern, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen:

Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist.

Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Vorbereitung auf Ausbildung und Beruf und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirkt.

Hierzu gehören unter anderem:

Austragen von Anzeigenblättern, Prospekten oder Werbezetteln ohne schweres Tragen, Erteilung von Nachhilfe, Mithilfe im Garten, gefahrlose Betreuung von Tieren, Botengänge, Reinigungsarbeiten, Handreichungen bei Dienstleistungen, Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben und Tragen, einfache Telefondienste oder Autoreinigung.

Nicht erlaubt sind Arbeiten im produzierenden Gewerbe, auf Baustellen, in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder an Kassen.

Die Beschäftigung selbst mit leichten und geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben in ihrer Länge nicht mehr als drei Stunden täglich, betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Stunden beschränkt ist.

Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können auch Kinder ab 3 Jahren bei Musik- und Werbeveranstaltungen oder bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken. Bei Theatervorstellungen ist eine Ausnahmebewilligung für Kinder ab 6 Jahren möglich. Die maximale Arbeitszeit richtet sich nach dem Alter.

Jugendliche dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung dürfen im Rahmen eines nach Landesschulrechts vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden.

Minderjährige müssen aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten geschützt werden. Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen sind ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften, wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten. Diese Vorschriften sind zwingend, eine für den Minderjährigen ungünstigere einzelvertragliche Regelung wäre unwirksam.
Bei der Beschäftigung von nicht schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen muss sowohl vor als auch während der Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, sofern nur eine dauerhafte geringfügige Beschäftigung (400 Euro Job) oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.

Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen in einem Beschäftigungsverhältnis mit bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich oder in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden.
Die maximale Arbeitszeit von nichtschulpflichtigen Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig.

Es sind ausreichende Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, darüber 60 Minuten). Arbeiten sind verboten, die zu anstrengend (z.B. Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. So dürfen Jugendliche während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon:

- in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr,
- in Bäckereien und Konditoreien ab 5, für über 17-Jährige ab 4 Uhr,
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und
- in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.

An Samstagen und Sonntagen sowie Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt.

Jugendliche haben einen gegenüber Erwachsenen erhöhten Mindesturlaubsanspruch:
Bis 16 Jahre: 30 Werktage; bis 17 Jahre 27 Werktage; bis 18 Jahre 25 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub für Kinder beträgt wie bei 15-Jährigen 30 Werktage.
Die Bestimmung der einschlägigen Altersstufe richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres hat. Beispiel: Ein Jugendlicher, der am 01.01. 18 Jahre alt wird, hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Urlaubsanspruch, wohl aber ein Jugendlicher, der am 02.01. oder später seinen 18. Geburtstag feiert.
Werktage sind alle Wochentage bis auf Sonn- und Feiertage. Ein 15-Jähriger hat bei einer 6-Tage-Woche 30 Tage Urlaub. Wird in einem Betrieb nicht an 6 Tagen in der Woche gearbeitet, sind die Urlaubstage in Relation zu den Arbeitstagen zu setzen. Beispiel: Für einen 15-Jährigen mit 5-Tage-Woche ergibt sich ein Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen.

Ebenso erfolgt eine Reduzierung des Mindesturlaubsanspruchs bei einer Teilzeitbeschäftigung nur an einzelnen Wochentagen.