Der Ausbildungsbetrieb

Geeignete Ausbildungsbetriebe sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung.
Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet die Industrie- und Handelskammer, die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen. Mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen sie die Eignung der Ausbildungsstätte. Für diese Aufgabe, die mit einer ausführlichen Beratung verbunden ist, steht die Ausbildungsberatung des Geschäftsfelds Aus- und Weiterbildung zur Verfügung.

Die Eignung der Ausbildungsstätte

Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf geeignet sein.
Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nicht im vollen Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zum Beispiel in einem Ausbildungsverbund behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Zur Eignung der Ausbildungsstätte gehört außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Eine Abweichung davon ist möglich, wenn die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Die Eignungsfeststellung

Die Industrie- und Handelskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt.
Der Ausbildende teilt der IHK unaufgefordert jede wichtige Änderung der Ausbildungsstätte mit, die dazu führen kann, das Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des Ausbildungsganges zu beeinträchtigen.
Als wichtige Änderungen sind anzusehen:
  • Wechsel oder Ausscheiden des bestellten Ausbilders.
  • Wegfall der persönlichen Eignung des Ausbildenden bzw. des bestellten Ausbilders.
  • Dauernde Veränderung des Verhältnisses Fachkräfte zu Auszubildende.
  • Verlegung der Ausbildungsstätte.
  • Vergleichs- oder Konkursverfahren, Veräußerung des Betriebes, Verpachtung oder Übertragung der Ausbildungsstätte.
  • Wegfall von Betriebsfunktionen, die laut Ausbildungsordnung für die Ausbildung wesentlich sind.
  • Änderungen im Produktionsverfahren oder Produktionsprogramm, die zur Folge haben, dass wesentliche Ausbildungsinhalte nicht mehr vermittelt werden können.
  • Wegfall von Ausbildungseinrichtungen, die für die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse unerlässlich sind.
Werden Mängel festgestellt und ist eine Gefährdung der Auszubildenden zu erwarten, werden die Ausbildenden aufgefordert, innerhalb einer Frist den Mangel zu beseitigen.

Löschung eines Berufsausbildungsvertrages

Werden Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung zu löschen.
Arbeitsagentur

Allgemeine Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten

Für jeden Ausbildungsberuf muss in der Ausbildungsstätte die Ausbildungsordnung vorliegen.
In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird.
Diese Übersicht sollte je nach Struktur der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsberufes Angaben enthalten über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über die Unterrichtungsplätze und Unterrichtungsmaßnahmen.
Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen sowie andere notwendige Ausbildungsmittel.
Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen Bedingungen des Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Als Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere Ausbildungswerkstätten oder -ecken, Ausbildungslabors, betriebs- oder bürotechnische Unterweisungs- und Übungsräume anzusehen.
Für die berufliche Fachbildung sollten ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien die notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt:
  • eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
  • drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf die gesamte Ausbildungszeit. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen.
Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist.
Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden.