Der Urlaub
Auf Auszubildende finden die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. So werden sie bei der Urlaubsplanung wie Arbeitnehmer behandelt und haben in jedem Jahr einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub dient der Erholung von der Arbeit im Betrieb und der Auffrischung der Kräfte des Arbeitnehmers.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist
- für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz,
- für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.
Darüber hinaus gelten die Regelungen aus Manteltarifverträgen, soweit diese allgemeinverbindlich sind.
Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindesten 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei der Berechnung des Urlaubs ist das Alter zugrunde zu legen, das der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenenurlaub beträgt wenigstens 24 Werktage im Jahr.
Einzelvertragliche Verbesserungen über diese Vorgaben hinaus sind möglich.
Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs niedergelegt werden. Bei der Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse hat die zuständige Stelle zu überprüfen, ob der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird. Wird dabei festgestellt, dass zu wenig Urlaub vereinbart wurde, darf der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Den Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, muss der Arbeitgeber für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, einen weiteren Urlaubstag gewähren und zwar auch dann, wenn die Berufsschule nur ganz kurze Zeit besucht worden ist.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Sonntage oder gesetzliche Feiertage gehören nicht dazu.
Um Unklarheiten bei der Vergabe des Urlaubs auszuschließen, sollten die Werktage gleich in Arbeitstage umgerechnet und so im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Beispiel:
5-Tage-Woche
Anspruch = 30 Werktage: 6 Werktage x 5 Arbeitstage
= 25 Arbeitstage
Anspruch = 30 Werktage: 6 Werktage x 5 Arbeitstage
= 25 Arbeitstage
Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem oder spätestens am 1. Juli beginnen, haben die Auszubildenden Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses gibt es in den folgenden drei Fällen einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für den Auszubildenden.
Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeiten in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; wenn er vor Erfüllen der Wartezeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet; wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Urlaubsanteile gibt es nur für volle Monate. Teilurlaub wird erst gewährt, wenn feststeht, dass ein weiterer Urlaubsanspruch nicht entsteht. Der volle Jahresurlaub ist zu gewähren, wenn in einem früheren Urlaubsjahr die Wartezeit erfüllt wurde. Wer in der ersten Hälfte des Jahres ausscheidet, hat nur Anspruch auf Teilurlaub nach dem Zwölftelprinzip. Haben Auszubildende im ersten Halbjahr den vollen Jahresurlaub genommen, so brauchen sie das Urlaubsgeld nicht zurückzuzahlen. Endet das Ausbildungsverhältnis am 1. Juli oder später, erhalten die Auszubildenden den vollen Jahresurlaub.
Wurde für das laufende Kalenderjahr bereits Urlaub in einem anderen Betrieb gewährt, besteht kein Anspruch mehr. Bei Beendigung des Berufsausbildungsvertrages wird eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausgestellt.
Festlegung des Urlaubszeitpunktes
Der Ausbildende kann den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen (Direktionsrecht). Die Auszubildenden können sich nicht selbst beurlauben.
Wünsche der Auszubildenden treten zurück, wenn
- dringende betriebliche Belange oder
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem entgegenstehen. Ist der Urlaubszeitpunkt festgelegt, kann davon nur durch Vereinbarung oder in Notfällen abgewichen werden.
Urlaub kann nicht »im Vorgriff« auf das kommende Urlaubsjahr gewährt werden.
Beispiel für eine Urlaubsplanung
Am Jahresanfang wird eine Liste ausgeteilt, in die Urlaubswünsche einzutragen sind. Der Auszubildende kann ersehen, wie viel Urlaub ihm zusteht und wann Berufsschulferien sind. Aufgrund dieser Wünsche spricht der Ausbildende mit dem Auszubildenden die vorläufige Planung ab. Dieser kann dann seinen Urlaub konkret planen.
Rechtzeitig vor Beginn des Urlaubs wird der Urlaub dann schriftlich vom Auszubildenden beantragt und vom Ausbildenden genehmigt. Sollte in besonderen Ausnahmefällen der Urlaub dann nicht gewährt werden und dem Auszubildenden Kosten z. B. im Zusammenhang mit einer gebuchten Urlaubsreise entstehen, trägt diese der Ausbildende.
Der Urlaub dient dem Erholungszweck und muss zusammenhängend gewährt werden. Eine Urlaubsteilung ist nur zulässig aus:
- dringenden betrieblichen Gründen oder
- Gründen in der Person des Auszubildenden.
Hat der Auszubildende Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Das Sammeln von Urlaub widerspricht dem Gesetz. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
- dringende betriebliche Gründe oder
- in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, also bis 31. März, gewährt und genommen werden. Entsteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit Teilurlaub, so kann der Auszubildende verlangen, dass dieser in das neue Urlaubsjahr übernommen wird.
Wenn die Auszubildenden während des Urlaubs erkranken, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Erkranken Auszubildende vor dem Urlaub, so muss der Urlaub verschoben und neu festgesetzt werden. Auch bei langdauernder Krankheit muss grundsätzlich der volle Urlaubsanspruch gewährt werden.
Der Urlaub ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Er kann nicht »abgekauft« werden. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nicht zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in Freizeit gewährt werden kann. Teilurlaubsansprüche sind unter den gleichen Voraussetzungen abzugelten wie Vollurlaubsansprüche.
Die Auszubildenden dürfen während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit leisten. Tun sie das trotzdem, kann das möglicherweise zu einer Kündigung führen. Die Urlaubsvergütung ist davon unberührt.
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Beim Übergang vom Ausbildungsverhältnis ist auch für den Teil des Jahresurlaubs, der auf die Ausbildungszeit entfällt, als Urlaubsentgelt die höhere Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen, wenn der Jahresurlaub nicht bis zum Abschluss der Ausbildungszeit genommen wurde. Die Abgeltung von noch nicht erfüllten Urlaubsansprüchen aus dem Ausbildungsverhältnis ist ausgeschlossen.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind zwei verschiedene Begriffe. Während es sich im ersten Fall um eine Lohnfortzahlung handelt, ist Urlaubsgeld eine Leistung, die darüber hinausgeht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt zu zahlen.