Die Berufsschule
Parallel zur praktischen Berufsausbildung im Betrieb besuchen Auszubildende die Berufsschule. Im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch stellen sich den Ausbildungsverantwortlichen in den Betrieben regelmäßig sowohl organisatorische als auch rechtliche Fragen.
Wer meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an?
Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden zeitnah zur Berufsschule an. Hierfür ist die Kopie des Berufsausbildungsvertrags zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Berufsschulen auch weitere Unterlagen anfordern können (z. B. Informationen über die Vorbildung). Viele Berufsschulen stellen mittlerweile auch Online-Anmeldeformulare auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Hinweis: Mit der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen IHK ist keine automatische Anmeldung an der Berufsschule verbunden. Die Anmeldung an der Berufsschule ist immer separat vorzunehmen.
An welcher Schule muss der Auszubildende angemeldet werden?
Maßgeblich für den Schulstandort ist der Ort der Ausbildungsstätte. Bei Fragen zur zuständigen Berufsschule können Sie sich gerne an das IHK-Ausbildungsberatungsteam wenden. Bitte wählen Sie hierzu Ihren Ausbildungsberuf aus, um die Kontaktdaten Ihres Ansprechpartners angezeigt zu bekommen.
Wann ist der erste Berufsschultag?
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Berufsschule nach dem Einschreibetag, an dem alle neuen Auszubildenden persönlich an der Berufsschule erscheinen müssen.
Wer übernimmt die Kosten für den Besuch der Berufsschule?
Wird die zuständige Berufsschule besucht, so hat grundsätzlich der Auszubildende die Wege- und Unterbringungskosten zu tragen. Teilweise gibt es hierzu Sonderregelungen in Tarifverträgen. Auch im Ausbildungsvertrag kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb vereinbart werden. Sollten für die Beschulung selbst Kosten entstehen, dürfen diese hingegen nicht dem Auszubildenden auferlegt werden, sondern sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. Besucht der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebs eine andere als die zuständige Berufsschule, so sind die hierfür eventuell anfallenden Mehrkosten (Wegekosten, ggf. Unterbringung) vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.
Wie ist der Berufsschulunterricht bei Auszubildenden anzurechnen?
Für Auszubildende wird die betriebliche Ausbildungszeit wie folgt angerechnet:
Der Auszubildende ist für die Zeit des Berufsschulunterrichts freizustellen, d. h. der Auszubildende darf während der Berufsschulzeit nicht beschäftigt werden. An einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschultag, darf der Auszubildende vorab nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Blockunterricht:
- Der Auszubildende ist in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens 5 Tagen) für die gesamte Woche freizustellen. Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
Teilzeitunterricht:
- An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden ist der Auszubildende für den gesamten Tag freizustellen. Dieser Berufsschultag ist mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit anzurechnen.
- Ein zweiter Berufsschultag in der Woche (mit mehr als 5 Unterrichtsstunden) wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit angerechnet. Pausenzeiten gelten hier als Unterrichts- und damit als Arbeitszeit. Seit dem 1. August 2024 ist die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).
Gleiches gilt für Prüfungen:
Auch die Fahrtzeit zwischen Prüfungsort und Betrieb muss vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit angerechnet werden. - Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Weiterhin zu beachten ist auch, dass ein Auszubildender nur dann nach der Berufsschule im Betrieb weiter ausgebildet werden darf, wenn dies nicht unzumutbar ist. Das heißt, wenn die verbleibende betriebliche Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür anzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.
Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.
Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht.