Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 BBiG
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. November 2024 erlässt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle nach §§ 50c Absatz 4 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Verfahrensregelung:
§ 1 Gegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß §§ 50b ff. BBiG.
Erster Abschnitt: Feststellungstandems
§ 2 Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems
(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.
(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.
(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle.
gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird einer
Antragstellerin oder von einem Antragsteller das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle
mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Antragstellerin oder von einem Antragsteller das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle
mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine
Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann eine andere zuständige
Stelle ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen
nicht gewährleistet erscheint.
Stelle ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen
nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt, in Abstimmung mit den Mitgliedern des Feststellungstandems, bei der zuständigen Stelle.
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Feststellungsverfahren
§ 6 Feststellungstermine und -orte
(1) Die zuständige Stelle bestimmt Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe.
(2) Die zuständige Stelle teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der
Anmeldefrist mit.
Anmeldefrist mit.
§ 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen
Stelle bestimmten Formularen zu stellen.
Stelle bestimmten Formularen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z.B. durch eine Selbsteinschätzung.
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z.B. durch eine Selbsteinschätzung.
(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit
nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen.
nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen.
(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der beruflichen
Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1
Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen
Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.
Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen
Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.
§ 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.
(2) Örtlich zuständig ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
2. ihren/seinen Wohnsitz hat.
Eine Aufgabenübertragung zwischen zuständigen Stellen nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller im
Ausland wohnhaft ist, ist die zuständige Stelle zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt beruflich tätig war.
1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
2. ihren/seinen Wohnsitz hat.
Eine Aufgabenübertragung zwischen zuständigen Stellen nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller im
Ausland wohnhaft ist, ist die zuständige Stelle zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt beruflich tätig war.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung
über die Nichtzulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
über die Nichtzulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die angemeldeten Antragstellerinnen und Antragsteller sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der
ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.
ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.
(5) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten
Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Feststellungsverfahren
§ 9 Durchführung
(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV).
(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von der oder dem jeweils zuständigen Feststellerin oder Feststeller aus dem Feststellungstandem durchgeführt.
Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzerin oder Beisitzer) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des
Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt der oder dem jeweiligen Feststellerin oder Feststeller.
Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzerin oder Beisitzer) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des
Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt der oder dem jeweiligen Feststellerin oder Feststeller.
(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils
zweiten Mitglieds des Feststellungstandems eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle oder eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die
Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet ist.
zweiten Mitglieds des Feststellungstandems eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle oder eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die
Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet ist.
(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.
§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung
(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt
werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7)
nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.
werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7)
nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.
(2) Verfahrensbegleitende nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der
Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung, sind sie von der Verfahrensteilnahme auszuschließen.
Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung, sind sie von der Verfahrensteilnahme auszuschließen.
§ 11 Nichtöffentlichkeit
Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.
§ 12 Ausweispflicht und Belehrung
Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie oder er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch einer anderen Teilnehmerin oder eines
anderen Teilnehmers, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie oder er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch einer anderen Teilnehmerin oder eines
anderen Teilnehmers, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen
entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer setzt das
Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.
entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer setzt das
Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht
vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Feststellerin bzw. der Feststeller das Nichtvorliegen der
beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen
Handlungsfähigkeit ablehnen.
vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Feststellerin bzw. der Feststeller das Nichtvorliegen der
beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen
Handlungsfähigkeit ablehnen.
(4) Behindert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer durch ihr oder sein Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann, ist sie oder er von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich
vom Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
durchgeführt werden kann, ist sie oder er von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich
vom Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor der Entscheidung der Feststellerin bzw. des Feststellers nach den Absätzen 3 und 4 ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer anzuhören.
§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann vor Beginn des Feststellungsverfahrens durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In
diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.
diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.
(2) Versäumt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Termin des Feststellungsverfahrens, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein
wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungsverfahrens oder nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem Feststellungsverfahren nicht teil,
ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle.
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle.
Vierter Abschnitt: Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses
§ 15 Niederschrift über das Feststellungsverfahren
(1) Das Feststellungsverfahren ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des
§ 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
§ 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) Das Ergebnis der Feststellung wird der zuständigen Feststellerin oder vom zuständigen Feststeller unverzüglich festgelegt und in die Niederschrift
aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern
unverzüglich zuzuleiten.
aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern
unverzüglich zuzuleiten.
§ 16 Fristen für die Bescheidung und für die Zeugniserteilung
Die zuständige Stelle erteilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Feststellungstermins das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit.
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an die Antragstellerin oder den Antragsteller mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 18 Verfahrensunterlagen
Auf Antrag ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer, binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, Einsicht in ihre oder seine Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Feststellungszeugnisses oder -bescheids nach § 16. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verfahrensregelung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im WirtschaftsForum in Kraft.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 20. November 2024
Ulrich Caspar, Präsident
Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 19. Dezember 2024
(Geschäftszeichen: IV-045-g-07-08#005).
Die vorstehenden Änderungen werden hiermit ausgefertigt und veröffentlicht:
(Geschäftszeichen: IV-045-g-07-08#005).
Die vorstehenden Änderungen werden hiermit ausgefertigt und veröffentlicht:
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 20. Dezember 2024
Ulrich Caspar, Präsident
Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer